Aufhebung des Verfahrens
Pastavino GmbH
Rosenheim
Das Amtsgericht Rosenheim hat zur Pastavino GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.08.2020, Aktenzeichen 605 IN 31/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Rosenheim
- Aktenzeichen
- 605 IN 31/19
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 24675
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 18.08.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
605 IN 31/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pastavino GmbH, Salinstr. 1, 83022 Rosenheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Schlotter Roland, geboren am 07.03.1960, Oberer Stadtplatz 3,
94469 Deggendorf, Gz.: 19/19 RS/bk
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 24675
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zu dem vor dem Landgericht München I, Az.: 33 O 4414/20, mit der
Beklagten Fr. Gertrud Heck zu schließenden Vegleiches mit folgendem Inhalt: Fr.
Heck zahlt zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche der
Insolvenzmasse gegen sie insgesamt einen Betrag i.H.v. 3.000,00 €. Die Kosten
des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.09.2020 Einwendungen
gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Rosenheim, Bismarckstr. 1, 83022 Rosenheim
erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als
erteilt.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 17.08.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pastavino GmbH, Salinstr. 1, 83022 Rosenheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Schlotter Roland, geboren am 07.03.1960, Oberer Stadtplatz 3,
94469 Deggendorf, Gz.: 19/19 RS/bk
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 24675
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zu dem vor dem Landgericht München I, Az.: 33 O 4414/20, mit der
Beklagten Fr. Gertrud Heck zu schließenden Vegleiches mit folgendem Inhalt: Fr.
Heck zahlt zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche der
Insolvenzmasse gegen sie insgesamt einen Betrag i.H.v. 3.000,00 €. Die Kosten
des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.09.2020 Einwendungen
gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Rosenheim, Bismarckstr. 1, 83022 Rosenheim
erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als
erteilt.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 17.08.2020