Forderungsprüfung

P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH

Grünwald

Das Amtsgericht München hat zur P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.08.2020, Aktenzeichen 1542 IN 726/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1542 IN 726/18
Registerbezug
München, HRB 71806
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
27.08.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

1542 IN 726/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, vertreten durch d.
Geschäftsführer, Nördliche Münchner Straße 8, 82031 Grünwald
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 71806
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ashurst LLP, Ludwigspalais, Ludwigstraße 8, 80539 München

1. Der zuständige Referatsrichter zieht hiermit gemäß § 18 II S. 2 RPflG die
nachfolgend beschriebene Durchführung einer Gläubigerversammlung im
schriftlichen Verfahren zu dem unten aufgeführten Tagesordnungspunkt in seinem
hier beschriebenen Umfang an sich. Für die hier nicht erfassten sonstigen
Punkte bleibt unverändert der hierfür zuständige Rechtspfleger weiterhin
zuständig.
2. Der Insolvenzverwalter wird den Gläubigern in Absprache mit dem Gericht
einen schriftlichen Bericht über den Beschlussgegenstand erstatten und mit
einem Stimmzettel, auf dem das vom Insolvenzverwalter vorgeschlagene Stimmrecht
des Gläubigers gemäß dem nachstehenden Stimmrechtsvorschlag vermerkt ist,
versenden und soll mit der Durchführung des schriftlichen Abstimmverfahrens
einen unabhängigen Dienstleister beauftragen.
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters vom 17.08.2020 und vor dem
Hintergrund der dortigen Ausführungen wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Vergleich über die Behandlung der wechselseitigen
Insolvenzforderungen, die sog. Intercompany-Forderungen, zwischen den fünf P&
R-Gesellschaften inkl. der P&R AG sowie über die Verteilung der Erlöse, die aus
der Containerverwertung generiert werden, zwischen der P & R Container
Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P & R Container Leasing GmbH, der P & R
Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH und der P & R
Transport-Container GmbH,

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.

Der Insolvenzverwalter macht folgenden Stimmrechtsvorschlag gemäß § 77 II Satz
1 InsO:
"Ich schlage vor, den festgestellten Forderungen ein Stimmrecht nach dem
Feststellungsbetrag zu gewähren.
Bei noch nicht geprüften Forderungen von Gläubigern, denen ich einen
Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte oder unterbreiten werde, soll sich das
Stimmrecht aus dem für diese Gläubiger berechneten Vergleichsbetrag ergeben.
Sonstige noch nicht festgestellte Forderungen erhalten ein Stimmrecht, wie es
sich aus der Anmeldung ergibt. Die Gläubiger ersehen ihre vorgeschlagenen
Stimmrechte aus dem vom Insolvenzverwalter übersandten Stimmzettel, auf dem
diese vermerkt sind.
Der Stimmrechtsvorschlag für alle nicht festgestellten Forderungen erfolgt ohne
Präjudiz für eine spätere Forderungsprüfung und nur für die Zwecke der
Abstimmung im Rahmen dieser Gläubigerversammlung."
Mit der Durchführung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren wird
der Insolvenzverwalter beauftragt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.10.2020 Einwendungen
gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens oder das vom Verwalter
vorgeschlagene Stimmrecht schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Das
Gericht behält sich vor, die Anordnung, die Gläubigerversammlung schriftlich
durchzuführen, wieder aufzuheben und einen mündlichen Termin anzuordnen, soweit
dies sachdienlich und notwendig ist. Die Gläubiger werden allerdings darauf
hingewiesen, daß die Anordnung einer Durchführung der (mündlichen)
Gläubigerversammlung als Präsenztermin zu erheblichen Verzögerungen für das
Insolvenzverfahren führen kann. Soweit es Einwendungen gegen den
Stimmrechtsvorschlag des Insolvenzverwalters betrifft, wird das Gericht die
Stellungnahme des Insolvenzverwalters hierzu einholen und das Stimmrecht
gerichtlich festsetzen, die Festsetzung wird den einzelnen Gläubigern unter der
letzten bekannten Anschrift postalisch bekannt gemacht.
Die vorgenannten Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München, Insolvenzgericht, Infanteriestraße
5, 80325 München erhoben werden. Einwendungen sollen hierbei begründet und
glaubhaft gemacht werden, damit sich Gericht wie Insolvenzverwalter damit
auseinandersetzen können.
Einwendungen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Fragerecht der Gläubigerversammlung:
Im Rahmen der Durchführung der schriftlichen Gläubigerversammlung gibt es keine
Möglichkeit, Fragen der Gläubigerversammlung im Sinne von § 79 Satz 1 InsO zu
beantworten, da das Fragerecht nicht individuell für jeden einzelnen Gläubiger
besteht, sondern es sich um ein Fragerecht der gesamten Gläubigerversammlung
handelt. Gleichwohl hat sich der Insolvenzverwalter bereit erklärt, für alle
Gläubiger relevante Fragen, die den Beschlussgegenstand betreffen, auf der
dafür eingerichteten Homepage www.frachtcontainer-inso.de zu beantworten, wobei
es dem Insolvenzverwalter unbenommen bleibt, mehrere Anfragen, die den gleichen
oder ähnlichen Sachverhalt betreffen, zusammenfassend zu beantworten. Die
Gläubiger werden zunächst gebeten, zu überprüfen, ob ihre Frage dort ggf.
bereits beantwortet ist und können sie ansonsten an die dafür eingerichtete
Mailadresse container@jaffe-rae.de richten, wobei die Fragen bis 16.10.2020, 24
Uhr dort eingegangen sein müssen. Fragen, die erst danach eingehen, müssen aber
allein schon wegen der Fristversäumnis nicht mehr vom Insolvenzverwalter
beantwortet werden. Es wird darauf hingewiesen, daß auch bei einer
Präsens-Gläubigerversammlung die Pflicht zur Erteilung einzelner Auskünfte
durch den Insolvenzverwalter nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, wobei ein
sinnvolles Verhältnis zwischen dem Zeit- und Arbeitsaufwand des
auskunftspflichtigen Insolvenzverwalters und dem schutzwürdigem Interesse der
fragenden Gläubiger durch das Gericht im Rahmen seiner Verhandlungsleitung
herzustellen ist. Hierbei ist das Ziel einer zügigen und förderlichen
Verfahrensabwicklung im Interesse aller Beteiligten im Blick zu behalten. Auch
ist zu berücksichtigen, daß der einzelne Gläubiger bei seiner Fragestellung nur
als Mitglied des Organs Gläubigerversammlung tätig wird, weshalb dieses
Fragerecht nicht dazu da ist, Fragen zu stellen, die nur den einzelnen
Gläubiger allein angehen oder interessieren, nicht aber die Gesamtheit der
Gläubiger. Im Interesse der gleichmässigen Berücksichtigung von fragestellenden
Gläubigern kann ein Gläubiger nur die Beantwortung einer zulässigen Frage
erwarten, soweit er mehrere Fragen stellt, wäre vorrangig nur die im Text an
erster Stelle gestellte Frage zu behandeln; ob und wie weit der
Insolvenzverwalter im Rahmen der Zumutbarkeit und des hiermit verbundenen
Arbeitsanfalles zu mehr in der Lage ist, hängt von der Gesamtzahl der
gestellten Fragen ab. Vor diesem Hintergrund behält sich das Gericht im Rahmen
seiner Verhandlungsleitung auch im schriftlichen Verfahren vor, zur Sicherung
eines zügigen, verfahrensförderlichen und für alle Beteiligten zumutbaren
Verhandlungsverlaufes vor, das Recht weitere Fragen zu stellen, vorzeitig vor
dem 16.10.2020 zu beenden, wenn bereits fünfhundert Fragen gestellt wurden. In
diesem Falle würde der entsprechende Beschluß, der das Fragerecht vorzeitig
beendet, unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht
werden und bloß nachrichtlich und informationshalber auch unter
www.frachtcontainer-inso.de. Mit dem Ablauf des Tages der Veröffentlichung
dieses Beschlusses unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und zweier weiterer
Tage wäre der Fragerechtszeitraum vorzeitig beendet (§ 9 I S. 3 InsO).
Stimmabgabe:
Die Gläubiger haben Gelegenheit, ihre Stimme bis zum 17.11.2020 möglichst unter
Verwendung des beiliegenden Stimmzettels ausschließlich schriftlich abzugeben,
wobei die Stimmzettel bis spätestens 17.11.2020 an folgende Anschrift
eingegangen sein müssen: AG München Insolvenzgericht, 80325 München.
Anschließend werden die eingegangenen Stimmzettel unter Aufsicht des
Insolvenzgerichtes mit Hilfe des vom Insolvenzverwalter beauftragten
Dienstleisters ausgezählt und das Abstimmungsergebnis festgestellt.
Stimmzettel, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, werden als
verspätet nicht mehr in die Auszählung einbezogen. Es kommt also allein auf den
Zeitpunkt des Einganges bei Gericht an, nicht auf den Zeitpunkt der Absendung.
Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Auswertung der Stimmzettel unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de zum hiesigen Aktenzeichen öffentlich bekannt
gemacht.
Absonderungsberechtigte Gläubiger, nicht nachrangige Insolvenzgläubiger und der
Insolvenzverwalter haben das Recht, binnen zehn Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung nach § 78 I InsO beim AG München Insolvenzgericht schriftlich
den Antrag zu stellen, den Beschluss der Gläubigerversammlung wegen Verstoßes
gegen die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger aufzuheben.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat die schriftliche Durchführung der
Gläubigerversammlung über die oben genannte Fragestellung beantragt. Es handelt
sich bei den vier Containerverwaltungsgesellschaften zwar um bedeutende
Verfahren, dennoch sind die Voraussetzungen des § 5 II InsO in diesem
Verfahrensstadium nach Eröffnungsbeschluß und Durchführung des Berichtstermines
mittlerweile gegeben, da die Vermögensverhältnisse aufgrund der bisherigen
Ermittlungen hinsichtlich der Vermögenspositionen wie der Verbindlichkeiten
hinreichend sicher aufgeklärt wurden und die Gläubigerversammlung daher nur
über einen relativ kleinen Ausschnitt der Gesamtmaterie, nämlich der Behandlung
der wechselseitigen Insolvenzforderungen der fünf P&R-Gesellschaften unter- und
gegeneinander sowie der Frage, wie die Erlöse aus der Containerverwertung unter
die vier Containerverwaltungsgesellschaften ohne die P&R-AG zu verteilen sind,
zu entscheiden hat. Auch wenn eine erhebliche Anzahl von Gläubigern betroffen
sind, hindert dies angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums, der
durchgeführten Ermittlungen im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Verfahren,
was zur zuverlässigen Erfassung der Vermögensgegenstände und der
Verbindlichkeiten geführt hat, nicht die Feststellung, daß die
Vermögensverhältnisse nunmehr überschaubar sind, zumal der Geschäftsbetrieb
aller P&R-Gesellschaften bereits mit Insolvenzantragstellung eingestellt ist
und diese nicht mehr werbend tätig sind. Die Containerverwaltung selbst erfolgt
nicht durch die P&R-Gesellschaften, sondern durch die schweizerische
Gesellschaft, wobei der Zugriff der Insolvenzverwalter auf diese gesichert
werden konnte. Die im Gesetz verwendeten Begriffe geringe Zahl der Gläubiger
und geringe Höhe der Verbindlichkeiten sind hierbei unter nochmaliger Betonung
der weitgehenden Aufklärung, Sicherung und Erfassung der Vermögenspositionen
und der Begrenztheit der engumrissenen Fragestellung dieser
Gläubigerversammlung funktionell auszulegen und letztlich in diesem
Verfahrensstand zu bejahen.
Die Alternative einer mündlichen Gläubigerversammlung in Corona-Zeiten bei dem
Verbot von Großveranstaltungen und dem Gebot der Einhaltung der Abstandsregeln
stellt sich derzeit nicht, zumal derartige Veranstaltungen, wie sich beim
Berichtstermin der jeweiligen Gesellschaften gezeigt hat, einen erheblichen
Organisationsaufwand und finanzielle Kosten erfordern, für die die Masse gerade
zu stehen hat. Der Verzicht auf die schriftliche Durchführung der
Gläubigerversammlung würde bedeuten, daß die in der Tagesordnung erwähnten
Fragen derzeit, obwohl es sich bei Insolvenzverfahren um sog. Eilverfahren
handelt, keiner Lösung zugeführt werden könnten, was selbstverständlich als
notwendige Folge hätte, daß die hier anstehenden Fragen bis auf weiteres nicht
gelöst werden könnten und das Verfahren aufhalten würden, so daß auch erste
Erlöse nicht an die Gläubiger verteilt werden könnten. Wann dann mündliche
Gläubigerversammlungs-Termine möglich wären und hierfür Räumlichkeiten zur
Verfügung stünden, ist derzeit nicht aussagbar oder absehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.08.2020

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Forderungsprüfung
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Forderungsprüfung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Verteilungsverzeichnis
  11. Forderungsprüfung
  12. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  13. Verteilungsverzeichnis
  14. Forderungsprüfung
  15. Insolvenzbekanntmachung
  16. Forderungsprüfung
  17. Forderungsprüfung
  18. Insolvenzbekanntmachung
  19. Eröffnung des Verfahrens
  20. Eröffnung des Verfahrens
  21. Sicherungsmaßnahme