Sicherungsmaßnahme

P + L Innovations GmbH

Bad Krozingen

Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat zur P + L Innovations GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.03.2026, Aktenzeichen 58 IN 162/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Aktenzeichen
58 IN 162/26
Registerbezug
Freiburg im Breisgau, HRB 310788
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
04.03.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1995
Stammkapital
1.972.383 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Vermögensverwaltung von Gebäuden, Grund und Boden sowie deren Vermietung, der Einkauf und Verkauf von Werkzeugen, Maschinen, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Service von teilbaren Rollstuhlrädern sowie Zubehör von Rollstühlen sowie Beratungstätigkeiten.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

58 IN 162/26

In dem Verfahren über den Antrag d.

P + L Innovations GmbH, Am Krozinger Weg 11, 79189 Bad Krozingen, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Christine Gerlind Pflaumbaum und Wolf-Dietrich Walter Pflaumbaum
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 310788
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Die mit Beschluss vom 03.03.2026 erfolgte Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Thomas Kaiser, Egonstraße 55a, 79106 Freiburg i.Br. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und seine Beauftragung mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen, werden aufgehoben.
An seiner Stelle wird
Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg
Rieselfeldallee 1, 79111 Freiburg
Telefon: 0761 7088950, Fax: 0761 70889520
zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 04.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Sicherungsmaßnahme
  4. Sicherungsmaßnahme
  5. Sicherungsmaßnahme
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