Forderungsprüfung
OPM Projekt Bad Kreuznach GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur OPM Projekt Bad Kreuznach GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.02.2025, Aktenzeichen 810 IN 1183/22 O-9-7.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1183/22 O-9-7
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 106992
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 06.02.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- - Projektentwicklung, Realisierung und Vermarktung eines Pflegeheimes oder Wohnbebauung in Bad Kreuznach - Projekt- und Management Dienstleistungen
Veröffentlichungstext
810 IN 1183/22 O-9-7 - In dem Insolvenzverfahren OPM Projekt Bad Kreuznach GmbH, August-Schanz-Straße 80, 60433 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 106992), vertreten durch: Bernhard Kaiser, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 08.04.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 22.04.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 30.01.2025
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 22.04.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 30.01.2025