Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Olaf König Dachbau GmbH
Müncheberg
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat zur Olaf König Dachbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.07.2021, Aktenzeichen 3 IN 288/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt (Oder)
- Aktenzeichen
- 3 IN 288/20
- Registerbezug
- Frankfurt (Oder), HRB 9255
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 29.07.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2002
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Durchführung von Dachdeckerarbeiten und Dachklempnerarbeiten sowie der Handel mit Dachbaustoffen, sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten, die den Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind.
Veröffentlichungstext
3 IN 288/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Olaf König Dachbau GmbH, Am Gewerbering 4, 15374 Müncheberg ist die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt worden.
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden auf Grund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 38.126,03€ nebst der Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der gesetzlichen Höhe festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss stehen dem Schuldner und dem vorläufigen Verwalter das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung zu. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de).
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Olaf König Dachbau GmbH, Am Gewerbering 4, 15374 Müncheberg ist die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt worden.
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden auf Grund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 38.126,03€ nebst der Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der gesetzlichen Höhe festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss stehen dem Schuldner und dem vorläufigen Verwalter das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung zu. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de).