Sicherungsmaßnahme

OHS Schübel GmbH

Mönchsroth

Das Amtsgericht Ansbach hat zur OHS Schübel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.04.2016, Aktenzeichen 2 IN 67/16.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 67/16
Registerbezug
Ansbach, HRB 693
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
01.04.2016
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Stefan

Veröffentlichungstext

2 IN 67/16
-
In dem Verfahren über den Antrag d.

OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth, vertreten durch den
Geschäftsführer Schübel Horst, geboren am 01.07.1969, Sittlingen 12, 91550
Dinkelsbühl
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
-
Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und
2 InsO)

wird am 31.03.2016 um 17:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Stefan
Oppermann,
Äußere Sulzbacher Straße 118, 90491 Nürnberg, Telefon: 0911/59890-0, Telefax:
0911/59890-11, Email: info@rae-poehlmann.de, Email: nuernberg@curator.ag.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

- werden die Schuldner der Schuldnerin aufgefordert, nur noch unter Beachtung
der
Anordnungen in diesem Beschluss zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

-

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 31.03.2016

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme