Masseunzulänglichkeit
NOWA-BAU UG (haftungsbeschränkt)
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur NOWA-BAU UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.06.2026, Aktenzeichen 504 IN 95/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 95/22
- Registerbezug
- Neuss, HRB 18345
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.06.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 2.500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Planung von Sanierungskonzepten, der Innenausbau, die Altbausanierung, Fliesen-, Parkettverlegung, Bodenlegerarbeiten, Fassadensanierung sowie Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 95/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Neuss unter HRB 18345 eingetragenen NOWA-BAU UG (haftungsbeschränkt), Augustastr. 9, 40477 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pawel Adam Nowakowski,
wird heute, am 18.06.2026, um 12:00 Uhr nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO möglich. Auf die Nutzungspflicht nach § 130d ZPO wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 95/22
Amtsgericht Düsseldorf, 18.06.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Neuss unter HRB 18345 eingetragenen NOWA-BAU UG (haftungsbeschränkt), Augustastr. 9, 40477 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pawel Adam Nowakowski,
wird heute, am 18.06.2026, um 12:00 Uhr nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO möglich. Auf die Nutzungspflicht nach § 130d ZPO wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 95/22
Amtsgericht Düsseldorf, 18.06.2026