Aufhebung des Verfahrens

Norman Buchauer GmbH & Co. KG

Euskirchen

Das Amtsgericht Bonn hat zur Norman Buchauer GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.06.2026, Aktenzeichen 96 IN 163/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
96 IN 163/23
Registerbezug
Bonn, HRA 9582
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
18.06.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Dirk-Henning Tönnesmann

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 163/23

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 9582 eingetragenen Norman Buchauer GmbH & Co. KG, Josef-Ruhr-Str. 30, 53879 Euskirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25927 eingetragene Buchauer Verwaltungs GmbH, Büchelstr. 1, 53947 Nettersheim, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norman Werner Buchauer, Büchelstraße 1 , 53947 Nettersheim,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann, Eichendorffstr. 8, 53879 Euskirchen

wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich

des Guthabens aus dem Insolvenzanderkonto , IBAN DE08 3807 0024 0267 3382 04

etwaiger Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt Euskirchen aus der Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 2024 bis 2026

der offenen Sicherheitseinbehalte gegenüber den Auftragebern
Terhalle Holzbau GmbH, Ahaus - Ottenstein
Vetter Haus & Grund GmbH & Co KG
Gemeinde Dahlem

der Forderung in Höhe von 4500 € gegenüber der Buchauer GmbH i.I.

bleibt der Insolvenzbeschlag aufrecht erhalten und es wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Bonn schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

96 IN 163/23
Amtsgericht Bonn, 17.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
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