Sicherungsmaßnahme

NCI New Capital Invest Holding GmbH

München

Das Amtsgericht München hat zur NCI New Capital Invest Holding GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.05.2015, Aktenzeichen 1500 IN 1010/15.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1500 IN 1010/15
Registerbezug
München, HRB 184582
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
08.05.2015
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Rolf G. Pohlmann
Im Handelsregister seit
2010
Stammkapital
150.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Verwaltung eigenen Vermögens, Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Beratung von Institutionen in den Bereichen Management und Auflegung von Beteiligungsfonds.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

1500 IN 1010/15

In dem Verfahren über den Antrag d.

NCI New Capital Invest Holding GmbH, Nymphenburger Straße 4, 80335 München,
vertreten
durch den Geschäftsführer Hartwieg Malte Andre,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 184582
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und
2 InsO)
wird am 04.05.2015 um 12h vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1
Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf G.
Pohlmann,
Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)
548033111.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Der vorläufige Verwalter wird ermächtigt, über Konten des Schuldners zu
verfügen und
neue Konten auf den Namen des Schuldners zu eröffnen. Er ist berechtigt, das
vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen
auf
ein Anderkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen
Verwalter
leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.05.2015

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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