Eröffnung des Verfahrens

Nacht Kultur GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat über das Vermögen der Nacht Kultur GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 31.03.2015, Aktenzeichen 502 IN 169/14.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
502 IN 169/14
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 33131
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
31.03.2015
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 169/14

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 33131
eingetragenen Nacht Kultur GmbH, Konrad-Adenauer-Platz 14, 40210 Düsseldorf,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Lars Zimmermann, Grosseweg 7,
22111 Hamburg

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 30.03.2015, um 13:30
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine,
Calor-Emag-Straße 2, 40878 Ratingen.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.5.15 unter Beachtung des §
174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am

Mittwoch, 03.06.2015, 10:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2.
Etage, Sitzungssaal 2.216.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters,

* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse
(§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 20.05.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.329
niedergelegt.

Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung
ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179
Abs. 3 Satz 3 InsO).

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

502 IN 169/14

Amtsgericht Düsseldorf, 30.03.2015

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens