Sicherungsmaßnahme
Müller Holzbearbeitungsmaschinen GmbH
Wermelskirchen
Das Amtsgericht Köln hat zur Müller Holzbearbeitungsmaschinen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.09.2018, Aktenzeichen 74 IN 190/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 74 IN 190/18
- Registerbezug
- Köln, HRB HRB 55019
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.09.2018
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Prof. Dr. Peter Neu
- Im Handelsregister seit
- 2005
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Vertrieb von Holzbearbeitungsmaschinen, Werkzeugen und Zubehör.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 74 IN 190/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 55019 eingetragenen
Müller Holzbearbeitungsmaschinen GmbH, Bandwirkerstr. 1, 42929 Wermelskirchen,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rüdiger Klaus Kandler,
Horster Weg 27, 52525 Heinsberg,
Geschäftszweig: der Vertrieb von Holzbearbeitungsmaschinen, Werkzeugen und
Zubehör.
ist am 04.09.2018, um 12:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu,
Elberfelder Str. 39, 42853 Remscheid bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
74 IN 190/18
Amtsgericht Köln, 04.09.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 55019 eingetragenen
Müller Holzbearbeitungsmaschinen GmbH, Bandwirkerstr. 1, 42929 Wermelskirchen,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rüdiger Klaus Kandler,
Horster Weg 27, 52525 Heinsberg,
Geschäftszweig: der Vertrieb von Holzbearbeitungsmaschinen, Werkzeugen und
Zubehör.
ist am 04.09.2018, um 12:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu,
Elberfelder Str. 39, 42853 Remscheid bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
74 IN 190/18
Amtsgericht Köln, 04.09.2018