Insolvenzbekanntmachung
MPR Gastro GmbH
Detmold
Das Amtsgericht Detmold hat zur MPR Gastro GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2020, Aktenzeichen 10 IN 65/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 65/20
- Registerbezug
- Lemgo, HRB HRB 9971
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.09.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Martin Schmidt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro
GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Frank Stapel
Geschäftszweig: Betreiben, Einrichten und Verpachten von Restaurants
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760
Detmold
wird der Insolvenzverwalter im Berichtstermin am 07.10. 2020 einen von ihm
geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrag zur Abstimmung stellen.
Der wesentliche Vertragsinhalt:
Zum Eröffnungsstichtag (01.08.2020) hat der Insolvenzverwalter den
Geschäftsbetrieb der Schuldnerin im Ganzen zugunsten einer Gesellschaft, die
von dem Geschäftsführer der Schuldnerin gesetzlich vertreten wird, veräußert zu
einem Gesamtkaufpreis von netto 14.000,00 €.
Der Kaufpreis teilt sich wie folgt auf:
Vorratsvermögen 4.000,00 €
Firmenwert 10.000,00 €
Mit dem Vertrag werden die Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung
nicht veräußert, stattdessen an die Erwerberin bis zum 01.10.2020 vermietet.
Nach dem derzeitigen Verhandlungsstand sollen diese Gegenstände im Rahmen eines
ergänzenden Vertrages an die Erwerberin veräußert werden.
Die Arbeitnehmer der Schuldnerin werden zum Übertragungszeitpunkt, dem
01.08.2020, von der Erwerberin im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB
übernommen.
Nicht übernommen werden Forderungen oder Barmittelbestände der
Insolvenzschuldnerin.
Die von der Insolvenzschuldnerin lediglich gemieteten bzw. geleasten als auch
die im Fremdeigentum stehenden betrieblichen Gegenstände werden ausdrücklich
nicht mit veräußert.
Bei dem vorgenannten Vertrag handelt es sich um einen sogenannten "Asset-Deal",
d. h. dass nur die im Vertrag bezeichneten Aktivwerte werden übertragen,
bestehende Verbindlichkeiten des Veräußerers werden hingegen nicht übernommen.
Der Vertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass die
Gläubigerversammlung die Zustimmung zum Vertrag verweigert.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
10 IN 65/20
Amtsgericht Detmold, 21.09.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro
GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Frank Stapel
Geschäftszweig: Betreiben, Einrichten und Verpachten von Restaurants
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760
Detmold
wird der Insolvenzverwalter im Berichtstermin am 07.10. 2020 einen von ihm
geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrag zur Abstimmung stellen.
Der wesentliche Vertragsinhalt:
Zum Eröffnungsstichtag (01.08.2020) hat der Insolvenzverwalter den
Geschäftsbetrieb der Schuldnerin im Ganzen zugunsten einer Gesellschaft, die
von dem Geschäftsführer der Schuldnerin gesetzlich vertreten wird, veräußert zu
einem Gesamtkaufpreis von netto 14.000,00 €.
Der Kaufpreis teilt sich wie folgt auf:
Vorratsvermögen 4.000,00 €
Firmenwert 10.000,00 €
Mit dem Vertrag werden die Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung
nicht veräußert, stattdessen an die Erwerberin bis zum 01.10.2020 vermietet.
Nach dem derzeitigen Verhandlungsstand sollen diese Gegenstände im Rahmen eines
ergänzenden Vertrages an die Erwerberin veräußert werden.
Die Arbeitnehmer der Schuldnerin werden zum Übertragungszeitpunkt, dem
01.08.2020, von der Erwerberin im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB
übernommen.
Nicht übernommen werden Forderungen oder Barmittelbestände der
Insolvenzschuldnerin.
Die von der Insolvenzschuldnerin lediglich gemieteten bzw. geleasten als auch
die im Fremdeigentum stehenden betrieblichen Gegenstände werden ausdrücklich
nicht mit veräußert.
Bei dem vorgenannten Vertrag handelt es sich um einen sogenannten "Asset-Deal",
d. h. dass nur die im Vertrag bezeichneten Aktivwerte werden übertragen,
bestehende Verbindlichkeiten des Veräußerers werden hingegen nicht übernommen.
Der Vertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass die
Gläubigerversammlung die Zustimmung zum Vertrag verweigert.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
10 IN 65/20
Amtsgericht Detmold, 21.09.2020