Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

MPR Gastro GmbH

Detmold

Das Amtsgericht Detmold hat zur MPR Gastro GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.08.2022, Aktenzeichen 10 IN 65/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 65/20
Registerbezug
Lemgo, HRB 9971
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.08.2022
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 65/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Stapel

Geschäftszweig: Betreiben, Einrichten und Verpachten von Restaurants

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Matin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold, wie folgt festgesetzt:

Vergütung --,-- €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen --,-- €
Zwischensumme --,-- €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von --,-- € --,-- €
Endbetrag --,-- €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.05.2020 bis zum 01.08.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Das verwaltete Vermögen betrug 254.769,54 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach --,-- €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von --,-- € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 117 % und damit auf den Betrag von --,-- € gerechtfertigt.
Für den Tätigkeitsbereich Betriebsfortführung ist nach Durchführung der Vergleichsrechnung eine Zuschlag von --,-- % anzusetzen. Die Tätigkeit des Verwalters in Arbeitnehmerangelegenheiten rechtfertigt einen Zuschlag von --,-- %, die bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung einen Zuschlag von --,-- % und die im Bereich Sanierungsbemühungen/Erhalt von Arbeitsplätzen einen Zuschlag von --,-- %.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.07.2022 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.

10 IN 65/20
Amtsgericht Detmold, 15.08.2022

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Vergütungsfestsetzung
  9. Masseunzulänglichkeit
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Masseunzulänglichkeit
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme