Sicherungsmaßnahme

Movies and More GmbH & Co. Mediatheken KG*

Gelsenkirchen

Das Amtsgericht Essen hat zur Movies and More GmbH & Co. Mediatheken KG* eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.07.2018, Aktenzeichen 161 IN 85/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
161 IN 85/18
Registerbezug
Gelsenkirchen, HRA HRA 5576
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
12.07.2018
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Werner F. Mühlenbrock

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 85/18

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5576
eingetragenen Movies and More GmbH & Co. Mediatheken KG*, Cranger Str. 363 a,
45891 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden
Gesellschafter Herrn Wolfgang Mohrlang, Am Neggenborn 137, 44892 Bochum
Geschäftszweig: Betrieb von Videotheken

ist am 12.07.2018, um 08:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Werner F. Mühlenbrock,
Overwegstr. 47, 45879 Gelsenkirchen bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

161 IN 85/18
Amtsgericht Essen, 12.07.2018

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Forderungsprüfung
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten