Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Monsoon Accessorize GmbH
Ingolstadt
Das Amtsgericht Ingolstadt hat zur Monsoon Accessorize GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2020, Aktenzeichen IN 28/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 15.10.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2010
- Stammkapital
- 100.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Vertrieb von Bekleidung und Accessoires an Endkunden
Veröffentlichungstext
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 28/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den
Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am 05.06.1967, c/o: Monsson Accessorize
GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Ivo-Meinert Willrodt,
Barthstraße 16, 80339 München, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter
werden wie folgt festgesetzt: XXX
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.09.2020.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich 25 % und damit
XXX EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag zur Regelvergütung
von 235 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Die
Bestimmung der Berechnungsgrundlage wurde durch die vom vorläufigen
Gläubigerausschuss in Auftrag gegebene Kassenprüfung und das dem Gericht
vorgelegte Prüfergebnis dazu unterstützt.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des
vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Dabei ist zu beachten, dass ein Zuschlag nur dann gewährt werden kann, wenn der
Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Regelverfahren erheblich
abweicht. Dabei sind grundsätzlich keine Einzelzuschläge zu gewähren. Viel mehr
ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vollständigen Verfahrens ein
Vergleich mit dem Regelverfahren zu ziehen und unter Berücksichtigung etwaiger
Abschlagstatbestände ein einheitlicher Zuschlag oder Abschlag zu bestimmen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
ein Unternehmen fortgeführt, das bei Antragstellung über 31 Filialen über ganz
Deutschland verteilt verfügte, in denen mehr als 200 Mitarbeiter angestellt
waren. Allein die Filialstruktur sowie die Zahl der Mitarbeiter und der damit
verbundene Mehraufwand rechtfertigen bereits einen Zuschlag auf die Vergütung.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Unternehmensfortführung ein
Überschuss erzielt worden ist. Es ist insgesamt höchstrichterlich entschieden,
dass immer dann, wenn für die zuschlagsfähige Tätigkeit ein wesentlicher Betrag
zur Masse geflossen ist, der die Berechnungsgrundlage der Vergütung bereits
erhöht hat, eine entsprechende Vergleichsberechnung durchzuführen ist. Unter
Berücksichtigung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter durchgeführten
Vergleichsberechnung konnte ein Zuschlag anerkannt werden.
Für die umfangreichen Tätigkeiten im Rahmen der Unternehmensfortführung hatte
sich der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich eines externen Zeitmanagers
bedient. Da dessen Vergütung aus der Masse beglichen worden ist, war eine
entsprechende Minderung des Zuschlags angezeigt.
Um das Unternehmen sodann fortführen zu können und zumindest erste Gespräche
und Versuche einer übertragenden Sanierung zu führen, waren Zahlungszusagen im
Rahmen des Zustimmungsvorbehalts getroffen worden, die für den vorläufigen
Insolvenzverwalter auch mit einem persönlichen Risiko verbunden sind.
Grundsätzlich stellt die Sichtung und Ordnung der Belege allein keinen
zuschlagsfähigen Tatbestand vor, da bei einem insolventen Unternehmen
regelmäßig von zumindest teilweise unsortierten Unterlagen ausgegangen werden
muss. Da die Menge der Unterlagen bei 31 Filialen und weitrechender
Auslandsverknüpfung jedoch deutlich über dem Regelverfahren anzusiedeln war,
ist eine Berücksichtigung im Rahmen des Zuschlags angezeigt.
Das insolvente Unternehmen ist Teil eines internationalen Konzernverbunds und
als solcher in wesentlichen Bereichen mit weiteren Firmen insbesondere in
England und Frankreich verknüpft. Für die Bearbeitung des Verfahrens waren
daher neben zahlreichen Telefonaten auch Reisen ins Ausland erforderlich. Die
Verhandlungssprache war im wesentlichen nicht Deutsch. Für die Fortführung des
Unternehmens mussten Vereinbarungen über die Nutzung der EDV, des
Bestellweesens und vieler anderer Punkte getroffen werden, in denen nach
Insolvenzantragstellung durch die weiteren Gesellschaften die Nutzung untersagt
worden war.
Vorort rückte der vorläufige Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein.
Die gesammelten Arbeitsverträge waren im einzelnen zu prüfen und Kontakt mit
den Mitarbeitern aufzunehmen. Nachdem in einzelnen Bundesländern z.B. an
Bahnhöfen auch Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen war, unterschieden sich die
Verträge im wesentlichen, sodass eine Einzelbearbeitung notwendig war. Nachdem
dies bei der Vielzahl an Filialen und der Menge der Mitarbeiter mit einem
besonderen zusätzlichen Aufwand verbunden war, ist dies bei der Bemessung des
Zuschlags entsprechend zu würdigen. Für die Mitarbeiter wurde von Seiten des
vorläufigen Insolvenzverwalters im Anschluss Insolvenzgeld beantragt.
Das gesamte Verfahren ist von einem vorläufigen Gläubigerausschuss unterstützt
worden, der von der Konstitution über die Sitzungen und Gespräche stets vom
vorläufigen Insolvenzverwalter begleitet und betreut worden ist. Hierbei sind
umfangreiche Arbeiten zur Vor- und Nachbereitung angefallen.
Als Begründung für einen Abschlag ist neben dem bereits erwähnten externen
Dienstleister im Rahmen der Unternehmensfortführung noch ein externer
Dienstleister zur Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung
anzuführen.
Zusammengefasst weicht das gegenständliche Verfahren nach Art und Umfang
erheblich vom Regelverfahren ab, sodass insgesamt auch ein substantieller
Gesamtzuschlag, unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung und der
Abschlagsbegründung in Höhe von 235 % angemessen erscheint.
Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde zum Vergütungsantrag gehört und hat
keine Einwendungen erhoben.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter
Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 14.10.2020
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 28/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den
Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am 05.06.1967, c/o: Monsson Accessorize
GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Ivo-Meinert Willrodt,
Barthstraße 16, 80339 München, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter
werden wie folgt festgesetzt: XXX
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.09.2020.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich 25 % und damit
XXX EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag zur Regelvergütung
von 235 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Die
Bestimmung der Berechnungsgrundlage wurde durch die vom vorläufigen
Gläubigerausschuss in Auftrag gegebene Kassenprüfung und das dem Gericht
vorgelegte Prüfergebnis dazu unterstützt.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des
vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Dabei ist zu beachten, dass ein Zuschlag nur dann gewährt werden kann, wenn der
Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Regelverfahren erheblich
abweicht. Dabei sind grundsätzlich keine Einzelzuschläge zu gewähren. Viel mehr
ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vollständigen Verfahrens ein
Vergleich mit dem Regelverfahren zu ziehen und unter Berücksichtigung etwaiger
Abschlagstatbestände ein einheitlicher Zuschlag oder Abschlag zu bestimmen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
ein Unternehmen fortgeführt, das bei Antragstellung über 31 Filialen über ganz
Deutschland verteilt verfügte, in denen mehr als 200 Mitarbeiter angestellt
waren. Allein die Filialstruktur sowie die Zahl der Mitarbeiter und der damit
verbundene Mehraufwand rechtfertigen bereits einen Zuschlag auf die Vergütung.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Unternehmensfortführung ein
Überschuss erzielt worden ist. Es ist insgesamt höchstrichterlich entschieden,
dass immer dann, wenn für die zuschlagsfähige Tätigkeit ein wesentlicher Betrag
zur Masse geflossen ist, der die Berechnungsgrundlage der Vergütung bereits
erhöht hat, eine entsprechende Vergleichsberechnung durchzuführen ist. Unter
Berücksichtigung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter durchgeführten
Vergleichsberechnung konnte ein Zuschlag anerkannt werden.
Für die umfangreichen Tätigkeiten im Rahmen der Unternehmensfortführung hatte
sich der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich eines externen Zeitmanagers
bedient. Da dessen Vergütung aus der Masse beglichen worden ist, war eine
entsprechende Minderung des Zuschlags angezeigt.
Um das Unternehmen sodann fortführen zu können und zumindest erste Gespräche
und Versuche einer übertragenden Sanierung zu führen, waren Zahlungszusagen im
Rahmen des Zustimmungsvorbehalts getroffen worden, die für den vorläufigen
Insolvenzverwalter auch mit einem persönlichen Risiko verbunden sind.
Grundsätzlich stellt die Sichtung und Ordnung der Belege allein keinen
zuschlagsfähigen Tatbestand vor, da bei einem insolventen Unternehmen
regelmäßig von zumindest teilweise unsortierten Unterlagen ausgegangen werden
muss. Da die Menge der Unterlagen bei 31 Filialen und weitrechender
Auslandsverknüpfung jedoch deutlich über dem Regelverfahren anzusiedeln war,
ist eine Berücksichtigung im Rahmen des Zuschlags angezeigt.
Das insolvente Unternehmen ist Teil eines internationalen Konzernverbunds und
als solcher in wesentlichen Bereichen mit weiteren Firmen insbesondere in
England und Frankreich verknüpft. Für die Bearbeitung des Verfahrens waren
daher neben zahlreichen Telefonaten auch Reisen ins Ausland erforderlich. Die
Verhandlungssprache war im wesentlichen nicht Deutsch. Für die Fortführung des
Unternehmens mussten Vereinbarungen über die Nutzung der EDV, des
Bestellweesens und vieler anderer Punkte getroffen werden, in denen nach
Insolvenzantragstellung durch die weiteren Gesellschaften die Nutzung untersagt
worden war.
Vorort rückte der vorläufige Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein.
Die gesammelten Arbeitsverträge waren im einzelnen zu prüfen und Kontakt mit
den Mitarbeitern aufzunehmen. Nachdem in einzelnen Bundesländern z.B. an
Bahnhöfen auch Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen war, unterschieden sich die
Verträge im wesentlichen, sodass eine Einzelbearbeitung notwendig war. Nachdem
dies bei der Vielzahl an Filialen und der Menge der Mitarbeiter mit einem
besonderen zusätzlichen Aufwand verbunden war, ist dies bei der Bemessung des
Zuschlags entsprechend zu würdigen. Für die Mitarbeiter wurde von Seiten des
vorläufigen Insolvenzverwalters im Anschluss Insolvenzgeld beantragt.
Das gesamte Verfahren ist von einem vorläufigen Gläubigerausschuss unterstützt
worden, der von der Konstitution über die Sitzungen und Gespräche stets vom
vorläufigen Insolvenzverwalter begleitet und betreut worden ist. Hierbei sind
umfangreiche Arbeiten zur Vor- und Nachbereitung angefallen.
Als Begründung für einen Abschlag ist neben dem bereits erwähnten externen
Dienstleister im Rahmen der Unternehmensfortführung noch ein externer
Dienstleister zur Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung
anzuführen.
Zusammengefasst weicht das gegenständliche Verfahren nach Art und Umfang
erheblich vom Regelverfahren ab, sodass insgesamt auch ein substantieller
Gesamtzuschlag, unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung und der
Abschlagsbegründung in Höhe von 235 % angemessen erscheint.
Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde zum Vergütungsantrag gehört und hat
keine Einwendungen erhoben.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter
Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 14.10.2020
Verfahrensverlauf
- Schlusstermin
- Insolvenzbekanntmachung
- Schlusstermin
- Vergütungsfestsetzung
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- Vergütungsfestsetzung
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- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
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- Vergütungsfestsetzung
- Masseunzulänglichkeit
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme