Vergütungsfestsetzung
Monsoon Accessorize GmbH
Ingolstadt
Das Amtsgericht Ingolstadt hat zur Monsoon Accessorize GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.07.2020, Aktenzeichen IN 28/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 17.07.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2010
- Stammkapital
- 100.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Vertrieb von Bekleidung und Accessoires an Endkunden
Veröffentlichungstext
IN 28/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den
Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am 05.06.1967, c/o: Monsson Accessorize
GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Manuela
Gräber, Bunsenstraße 13, 41747 Viersen wurde festgesetzt. Der vollständige
Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
XXX
Gründe:
Die Festsetzung des Vorschusses erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
Gläubigerausschusses vom 15.06.2020. Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das
Mitglied des Gläubigerausschusses 21,5 Stunden zu einem Stundensatz von XXX EUR
abgerechnet. Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig dargestellt
und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die geltend gemachten Auslagen
wurden einzeln belegt. Ein Vorschuss auf die Vergütung des Gläubigerausschusses
ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des Gerichts. Nachdem durch
den geltend gemachten Antrag die zulässige Endvergütung nicht überschritten
wird, war der Antrag auf Vorschussgewährung nicht zu beanstanden.Die
Festsetzung des Vorschusses erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
Gläubigerausschusses vom 15.06.2020. Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das
Mitglied des Gläubigerausschusses 21,5 Stunden zu einem Stundensatz von 95,--
EUR abgerechnet. Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig
dargestellt und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die geltend gemachten
Auslagen wurden einzeln belegt. Ein Vorschuss auf die Vergütung des
Gläubigerausschusses ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des
Gerichts. Nachdem durch den geltend gemachten Antrag die zulässige Endvergütung
nicht überschritten wird, war der Antrag auf Vorschussgewährung nicht zu
beanstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 15.07.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den
Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am 05.06.1967, c/o: Monsson Accessorize
GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Manuela
Gräber, Bunsenstraße 13, 41747 Viersen wurde festgesetzt. Der vollständige
Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
XXX
Gründe:
Die Festsetzung des Vorschusses erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
Gläubigerausschusses vom 15.06.2020. Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das
Mitglied des Gläubigerausschusses 21,5 Stunden zu einem Stundensatz von XXX EUR
abgerechnet. Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig dargestellt
und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die geltend gemachten Auslagen
wurden einzeln belegt. Ein Vorschuss auf die Vergütung des Gläubigerausschusses
ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des Gerichts. Nachdem durch
den geltend gemachten Antrag die zulässige Endvergütung nicht überschritten
wird, war der Antrag auf Vorschussgewährung nicht zu beanstanden.Die
Festsetzung des Vorschusses erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
Gläubigerausschusses vom 15.06.2020. Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das
Mitglied des Gläubigerausschusses 21,5 Stunden zu einem Stundensatz von 95,--
EUR abgerechnet. Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig
dargestellt und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die geltend gemachten
Auslagen wurden einzeln belegt. Ein Vorschuss auf die Vergütung des
Gläubigerausschusses ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des
Gerichts. Nachdem durch den geltend gemachten Antrag die zulässige Endvergütung
nicht überschritten wird, war der Antrag auf Vorschussgewährung nicht zu
beanstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 15.07.2020
Verfahrensverlauf
- Schlusstermin
- Insolvenzbekanntmachung
- Schlusstermin
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Masseunzulänglichkeit
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme