Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Monika Wetzel IT-Consulting UG (haftungsbeschränkt)

Köln

Das Amtsgericht Köln hat zur Monika Wetzel IT-Consulting UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.09.2020, Aktenzeichen 75 IN 253/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
75 IN 253/19
Registerbezug
Köln, HRB HRB 84877
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
21.09.2020
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
400 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Beratung im IT-Umfeld
Branchenindikator
Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 253/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 84877 eingetragenen Monika
Wetzel IT-Consulting UG (haftungsbeschränkt), Luxemburger Str. 124, 50939 Köln,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Laux,
Luxemburger Str. 124, 50939 Köln

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln wie
folgt festgesetzt:

Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X € X €
Endbetrag X €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 21.11.2019 bis zum
09.06.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug X €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV
beträgt demnach X €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als
Regelvergütung 25 % in Höhe von X € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem
Wert beträgt 1.000,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte
höhere Regelsatz.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer
Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von X €
gerechtfertigt.

Soweit der Insolvenzverwalter die Festsetzung eines Inflationsausgleichs
begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die InsVV ist zuletzt zum 01.07.2014 geändert worden. Dabei ist die Vergütung
des früheren Treuhänders in Verbraucherinsolvenzverfahren bereits erhöht
worden.

Eine Erhöhung der Staffelsätze des § 2 InsVV erfolgte allerdings nicht. Es ist
daher davon auszugehen, dass eine Erhöhung der Verwaltervergütung seitens des
Gesetzgebers nicht gewünscht war.

Auch aus dem im Antrag zitierten Beschluss des BGH vom 04.12.2014 ergibt sich
keine Notwendigkeit für eine Erhöhung der Vergütung. Der BGH stellt darin
gerade fest, die Regelsätze keinen unangemessenen Umfang erreicht haben.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 05.03.2015 (IX ZB 48/14) stellt
nochmals klar, dass dem Insolvenzverwalter kein Inflationsausgleich zur
Regelvergütung zusteht. Tatsächlich wurde darauf hingewiesen, dass die
Festsetzung der Vergütung nach den bekannten Regelsätzen - ohne Gewährung eines
Inflationsausgleichs - nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner
Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt (Rdnr. 2).
Weiter wird ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass die
Regelvergütung nicht mehr angemessen wäre (Rdnr. 4).

Die Erhöhung der Vergütung über einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV kommt erst
dann in Betracht, wenn sich das konkrete Verfahren von dem Normalfall typischer
vergleichbarer Verfahren abhebt. Dies ist dann der Fall, wenn die individuellen
Verhältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als so besonders schwierig oder
aufwendig erscheinen lassen, dass aus diesem Grund ein Missverhältnis zur
Regelvergütung entstehen würde (siehe Graeber/ Graeber, 2. Aufl. 2016, Rdnr. 29
zu § 3 InsVV unter Verwendung BGH v. 15.01.2004, IX ZB 96/03)

Insbesondere aufgrund der Betriebsfortführung und des damit einhergehenden
Mehraufwands weist die vorläufige Verwaltung überdurchschnittliche Tendenzen
auf.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aufarbeitung der rückständigen
Buchhaltung aufwendig gewesen sein mag, jedoch entspricht eine unzureichende
Buchhaltung dem normalen Erscheinungsbild fast jeden insolventen Unternehmens
(siehe Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Auflage 2014, § 3 Rn. 68). Zudem wurden Dritte
mit der Aufarbeitung der Buchhaltung beauftragt, wofür der Masse Kosten in
nicht unerheblicher Höhe entstanden sind.

Dennoch wird ebenso berücksichtigt, dass es nicht dem Normalfall entspricht,
dass bei der Schuldnerin gar keine Buchhaltung vorhanden war.

Daher wird im Wege der Gesamtbetrachtung eine Vergütung für die vorläufige
Verwaltung in Höhe von 50 % der Regelvergütung für angemessen und ausreichend
erachtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 14.09.2020 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln,
Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1211 eingesehen werden.

75 IN 253/19
Amtsgericht Köln, 21.09.2020

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten