Insolvenzbekanntmachung
MMMP Holding UG (haftungsbeschränkt)
Billigheim-Ingenheim
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur MMMP Holding UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.10.2024, Aktenzeichen 3 IN 30/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 30/24
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 32379
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 14.10.2024
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
Aktenzeichen: 3 IN 30/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MMMP Holding UG (haftungsbeschränkt), Hindenburgstraße 14, 76831 Billigheim-Ingenheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32379),
vertreten durch:
Marco Müller, Marie-Juchacz-Straße 5, 67360 Lingenfeld, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 10.10.2024) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 14.10.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MMMP Holding UG (haftungsbeschränkt), Hindenburgstraße 14, 76831 Billigheim-Ingenheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32379),
vertreten durch:
Marco Müller, Marie-Juchacz-Straße 5, 67360 Lingenfeld, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 10.10.2024) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 14.10.2024