Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

GC-Automaten GmbH

Jockgrim

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur GC-Automaten GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 3 IN 174/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 174/25
Registerbezug
Landau in der Pfalz, HRB 30561
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
03.11.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

3 IN 174/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GC-Automaten GmbH, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim (AG Landau in der Pfalz, HRB 30561), vertr. d.: Claudia Groß, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanz festgesetzt auf:

XXXX
EUR
Vergütung

XXXX
EUR
Auslagen zuzüglich

XXXX
EUR
Umsatzsteuer in Höhe von 19 %

XXXX
EUR
abzüglich verauslagte Rechtsanwaltskosten

XXXX
EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den bei Antragstellung laufenden Geschäftsbetrieb fortgeführt. Bei der Schuldnerin waren bei Antragstellung 11 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Rahmen der Betriebsfortführung wurden drei Aufhebungsverträge geschlossen und ein Kündigungsschutzverfahren war anhängig. Der Insolvenzverwalter macht insgesamt einen bereinigten Zuschlag von 41,37 % geltend.

Der geltend gemachte Zuschlag vom ursprünglich 50 % für die Betriebsfortführung ist angemessen. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags wurden die arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die Insolvenzgeldfinanzierung und auch die Prüfung einer möglichen Sanierung des Unternehmens berücksichtigt.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von XXXX EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXXX EUR.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

Durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung reduziert sich der geltend gemachte Zuschlag auf 41,37 %.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Von der Vergütung in Abzug zu bringen waren Anwaltskosten in Höhe von XXXX EUR für das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht und XXXX EUR für die Vereinbarung von Aufhebungsverträgen. Im Rahmen des § 4 Abs.1 Satz 3 InsVV ist der Insolvenzverwalter berechtigt für besondere Aufgaben Rechtsanwalte auf Kosten der Insolvenzmasse einzuschalten. Die Einschaltung von Rechtsanwälten für die Tätigkeiten wird nicht als zusätzliche Sonderaufgabe angesehen, die delegiert werden kann. Es handelt sich um Aufgaben die schon bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung berücksichtigt wurden.

Eine Delegation dieser Aufgaben ist nicht zulässig, da sie die Insolvenzmasse doppelt belasten würden. Diese Tätigkeiten wurden bereits bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung berücksichtigt. Daher ist eine zusätzliche Belastung der Masse mit zusätzlichen Rechtsanwaltskosten nicht zulässig.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Landau in der Pfalz, 02.11.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Forderungsprüfung
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
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