Sicherungsmaßnahme
MIZAL Development GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur MIZAL Development GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.06.2025, Aktenzeichen 503 IN 126/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 503 IN 126/25
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 79654
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.06.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. David Georg
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Projektentwicklung von Grundbesitz, d.h. der Erwerb des Grundstücks, die Bebauung des Grundstücks mit einem Gebäude, die Vermietung des Gebäudes und der Verkauf des Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude sowie die Erbringung aller damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Genehmigungspflichtige Geschäfte, insbesondere nach § 34 c GewO, werden nicht ausgeübt.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 126/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des AG Düsseldorf unter HRB 79654 eingetragenen MIZAL Development GmbH, Zollhof 4, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Guido Knümann und Herrn Ron Calvin Haßler,
ist am 20.06.2025, um 15:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. David Georg, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
503 IN 126/25
Amtsgericht Düsseldorf, 20.06.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des AG Düsseldorf unter HRB 79654 eingetragenen MIZAL Development GmbH, Zollhof 4, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Guido Knümann und Herrn Ron Calvin Haßler,
ist am 20.06.2025, um 15:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. David Georg, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
503 IN 126/25
Amtsgericht Düsseldorf, 20.06.2025