Forderungsprüfung

Meyer Burger (Industries) GmbH

Hohenstein-Ernstthal

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Meyer Burger (Industries) GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.09.2025, Aktenzeichen 405 IN 1075/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
405 IN 1075/25
Registerbezug
Stendal, HRB 35397
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
18.09.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Carsten Morgenstern
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1075/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel
vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus

ergeht am 17.09.2025 nachfolgende Entscheidung:

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Carsten Morgenstern
Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung GbR
Leipziger Straße 58
09113 Chemnitz

Telefon geschäftlich: 0371 44 46 10
Email geschäftlich: inso@floether-wissing.de
Telefax: 0371 44 46 11

bestellt.
2. Der Sonderinsolvenzverwalter wird beauftragt:

Anstelle des Insolvenzverwalters die nachfolgend aufgeführten, zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen und das Prüfungsergebnis im entsprechenden Prüfungstermin zur Tabelle feststellen zu lassen.

Gläubigerbezeichnung
Tabelle Blatt Nr.:
MBT Systems GmbH
173

Rechtsbehelfsbelehrung:

Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.

Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;

Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Forderungsprüfung
  12. Masseunzulänglichkeit
  13. Eröffnung des Verfahrens
  14. Sicherungsmaßnahme