Insolvenzbekanntmachung

Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH

Kottenheim

Das Amtsgericht Mayen hat zur Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.07.2026, Aktenzeichen 7 IN 90/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 90/19
Registerbezug
Koblenz, HRB 20513
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
07.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRB 20513),
vertreten durch:
Michael Grebe, Einsteinstraße 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte caspers mock, Rudolf-Virchow Straße 11, 56073 Koblenz,
wird das Verfahren gem. § 207 InsO nach Anhörung der Gläubigerversammlung und der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse eingestellt (Einstellung mangels Masse).
Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Internet wirksam, § 9 I S. 3 InsO.
Das Verfahren wurde schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin hat die Masselosigkeit nach § 207 InsO angezeigt und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die vorhandenen bzw. noch zu erwartenden Masserlöse reichen nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Veröffentlichung dieser Anzeige ist am 05.05.2026 erfolgt.
Die Gläubigerversammlung, die Insolvenzverwalterin und die Massegläubiger wurden am 15.06.2026 angehört.
Da ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens nicht geleistet wurde, war das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Seit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch kommuniziert werden ( § 130a ZPO ).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

56727 Mayen, 06.07.2026
Das Amtsgericht - Abt. 7
7 IN 90/19

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Eröffnung des Verfahrens