Eröffnung des Verfahrens

Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH

Kottenheim

Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 25.11.2019, Aktenzeichen 7 IN 90/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 90/19
Registerbezug
Koblenz, HRB 20513
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
25.11.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 7 IN 90/19.

Über das Vermögen Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH, Auf dem
Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRB 20513),

vertreten durch:

Michael Grebe, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte caspers mock, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56073 Koblenz, wird am
18.11.2019 um 12:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Mechthild Greve, Josef-Görres-Platz 5,
56068 Koblenz, Tel.: 0261/30479-0, E-Mail: M.Greve@lieser-rechtsanwaelte.de.

Insolvenzforderungen sind bis zum 20.12.2019 bei der Insolvenzverwalterin
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin sind gegenüber der Insolvenzverwalterin mitzuteilen,
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu
erfüllen (§ 28 InsO).

Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen wird vorerst verzichtet.

Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 20.01.2020

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

a) Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung (der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich
gegen Grund und Höhe wendet; nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als
festgestellt, fall kein Insolvenzgläubiger oder ein Insolvenzverwalter
bestreitet)

b) Anträge:

die Person des Verwalters (§ 57 InsO),

die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),

eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit des Gemeinschuldners (§ 35 II InsO),

die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des
Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO),

die Zustimmung oder Ablehnung zur Stilllegung des Geschäftsbetriebes des
Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO),

eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§
157 I 2 InsO),

die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen oder im
Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen (§ 162
InsO),

besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO);
insbesondere die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert (§ 160 InsO).

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Mayen, St.-Veit-Str. 38,
56727 Mayen, Zimmer 218, zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den
Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr
der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Hinweise:

Der Schuldner, der eine titulierte Forderung bestreitet, muss binnen eines
Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
Fristbeginn mit Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit Bestreiten
der Forderung. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs
nachzuweisen, § 184 InsO.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum o.g. Stichtag abgegeben, so gilt
die Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als
erteilt und der Verwalter gilt somit ggfs. als ermächtigt, die freihändige
Veräußerung des gemein-schuldnerischen Grundeigentumes oder des
Geschäftsbetriebes im Ganzen oder in Teilen vorzunehmen. Weiter gilt der
Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157 InsO frei zu
entscheiden.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die zu bewirkenden Zustellungen an die
Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen
(§ 8 Abs. 3 InsO).

Praxishinweis:

Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin

Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen
Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag hin, für
den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.

Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Seit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch kommuniziert werden ( §
130a ZPO ).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

-
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

-
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

-
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

-
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Praxishinweis:

Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin

Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen
Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,

Amtsgericht Mayen, 20.11.2019 .

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Eröffnung des Verfahrens