Aufhebung des Verfahrens

MAV GmbH Messebau, Ausstattung und Veranstaltungen

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur MAV GmbH Messebau, Ausstattung und Veranstaltungen eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2026, Aktenzeichen 67c IN 553/16.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 553/16
Registerbezug
Hamburg, HRB 53401
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
09.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1989
Stammkapital
102.258,38 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Herstellm von Messeständen und alle sonstigen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Messebaues durch Subunternehmer, die Planung und Durchführung von Ausstattungen aller Art durch Fremdfirmem, insbesondere Film-, Fernseh- umd Theaterzweckem, sowie die Betreuung im Medienbereich.
Branchenindikator
Tourismus & Freizeit (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 553/16

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 53401 eingetragenen MAV GmbH Messebau, Ausstattung und Veranstaltungen, Archenholzstraße 78, 22117 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Detlef Seltrecht und Jörg Jahnke

wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

67c IN 553/16
Amtsgericht Hamburg, 08.10.2026
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