Insolvenzbekanntmachung
Breeze Technologies UG (haftungsbeschränkt)
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Breeze Technologies UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2026, Aktenzeichen 67a IN 398/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67a IN 398/26
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 148314
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 05.11.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 1.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Datenverarbeitungsgeräten und elektronischen Erzeugnissen, insbesondere Umweltsensoren, Umweltberatung sowie die Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen, insbesondere die technische, physikalische und chemische Untersuchung, Auswertung und Darstellung der Luftqualität.
Veröffentlichungstext
67a IN 398/26 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Breeze Technologies UG (haftungsbeschränkt), Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Datenverarbeitungsgeräten und e, Harburger Schloßstraße 6-12, 21079 Hamburg (AG Hamburg, HRB 148314), vertr. d.: Robert Alexander-Maximilian Heinecke (Geschäftsführer),
hat die Insolvenzverwalterin am 02.11.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hamburg, 05.11.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Breeze Technologies UG (haftungsbeschränkt), Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Datenverarbeitungsgeräten und e, Harburger Schloßstraße 6-12, 21079 Hamburg (AG Hamburg, HRB 148314), vertr. d.: Robert Alexander-Maximilian Heinecke (Geschäftsführer),
hat die Insolvenzverwalterin am 02.11.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hamburg, 05.11.2026