Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

MAFO Systemtechnik AG

Teisendorf

Das Amtsgericht Traunstein hat zur MAFO Systemtechnik AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 4 IN 25/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Traunstein
Aktenzeichen
4 IN 25/26
Registerbezug
Traunstein, HRB 18045
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
15.10.2026
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

4 IN 25/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MAFO Systemtechnik AG, Industriestraße 1, 83317 Teisendorf, vertreten durch den Vorstand Grob Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 18045
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.319.039,63 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 24.09.2026 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 24.09.2026 zu entnehmen.Der Regelsatz der Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt gem. § 63 III InsO 25 % des Berechnungswertes.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.09.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:

- Betriebsfortführung für knapp zwei Monate
Der Betrieb wurde während des gesamten Antragsverfahrens uneingeschränkt fortgeführt. Es wurde ein insolvenzspezifisches Controlling eingeführt. Sämtliche Kunden und Lieferanten wurden über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung informiert. Um die Fortsetzung der Belieferung zu sichern, wurde gegenüber einzelnen Lieferanten und Versorgungsunternehmen Zahlungszusagen abgegeben.
Die fortführungsbezogenen Einnahmen sind in der Berechnungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt, sodass vorliegend eine Vergütungserhöhung durch Fortführungsüberschuss von vornherein ausgeschlossen ist. Dementsprechend ist die grundsätzlich erforderliche Vergleichsrechnung entbehrlich.

- unechtes/echtes Massedarlehen
Auf Grundlage der Liquiditätsplanung zum Ende der vorläufigen Insolvenzverwaltung zeichnete sich ab, dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis zum 01.04.2026 ein echtes Massedarlehen der Sparkasse Berchtesgadener Land erforderlich war. Zugleich musste die für die Betriebsfortführung benötigte Liquidität dauerhaft abgesichert werden. Hierzu war der Abschluss einer Vereinbarung über ein unechtes Massedarlehen mit den am Umlaufvermögen (Vorräte und Forderungen) gesicherten Gläubigern notwendig.

- Investorenprozess
Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH 12.09.2019, IX ZB 65/18). Dass die übertragende Sanierung erst nach Insolvenzeröffnung vollzogen wird, steht dem nicht entgegen. Hier war ein M&A-Prozess erforderlich. Es wurden 705 potenzielle Investoren kontaktiert.

- Arbeitnehmerangelegenheiten
Die Komplexität der Arbeitnehmerangelegenheiten wurde durch die Größe des Unternehmens (ca. 100 Mitarbeiter) und die notwendigen administrativen Schritte maßgeblich erhöht.
Dem Insolvenzverwalter entstand durch die Abhaltung von Mitarbeiterversammlungen und Beantwortung zahlreicher Einzelfragen sowie die Verteilung von Informationsmaterial ein erhöhter Kommunikationsaufwand.
Auch für die Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern ist ein Zuschlag anerkannt und angemessen.

- vorläufiger Gläubigerausschuss
Hier wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt sowie ein externer Kassenprüfer beauftragt. Für den Mehraufwand des Insolvenzverwalters bezüglich der Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss sowie dem Kassenprüfer ist ein Zuschlag angemessen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.06 (IX ZB 249/04) ist vom Gericht unter Abwägung der Zu- und Abschlagstatbestände eine Gesamtschau vorzunehmen und daraus ein Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag herzuleiten.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 13.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzplan
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme