Vergütungsfestsetzung

M + P Härterei GmbH

Saarbrücken

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur M + P Härterei GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.01.2026, Aktenzeichen 63 IN 25/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
63 IN 25/20
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 10812
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
23.01.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1996
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Betrieb einer Lohnhärterei

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 25/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 10812 eingetragenen M + P Härterei GmbH, Lebacher Straße 6a, 66113 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stephan Pink, und Herrn Willi Molter,

Im obigen Verfahren hat der (vorl.) Insolvenzverwalter seine Vergütung beantragt..

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
13.02.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
Der Vergütungsantrag liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20 aus.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

63 IN 25/20
Amtsgericht Saarbrücken, 23.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Aufhebung des Verfahrens
  9. Forderungsprüfung
  10. Restschuldbefreiung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
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