Vergütungsfestsetzung

LTC Lastentaxi Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt)

Deutschland

Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur LTC Lastentaxi Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2026, Aktenzeichen 12 IN 18/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 18/23
Registerbezug
Tostedt, HRB 206740
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
19.08.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

12 IN 18/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LTC Lastentaxi Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), Op den Dwarsblock 14, 27478 Cuxhaven, vertr. d. den Geschäftsführer Fred von Dölln (AG Tostedt, HRB 206740), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lothar Plumhof festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 15 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 15.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 61.349,92 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

1. Es wurde ein Zuschlag von 25 % aufgrund der fehlenden Buchhaltung und Geschäftsunterlagen sowie der unzureichenden Lohnbuchhaltung vom Insolvenzverwalter beantragt, da dies zu einem erheblichen Mehraufwand auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Die Abwicklung des Verfahrens wurde wesentlich erschwert. Die Ermittlung eventueller Vermögenswerte und der Vermögenssituation insgesamt, die Feststellung offener Verträge, bestehender Vertragsverhältnisse und die Ermittlung der Gläubiger der Schuldnerin erforderte umfangreiche Recherchen. Unterlagen wurden z. B. bei Banken angefordert und die vorgefundenen ungeöffneten Briefe ausgewertet. Es erfolgte eine Nachprüfung durch die Rentenversicherung, da die Schuldnerin in der Vergangenheit nicht ausreichend bei Betriebsprüfungen mitgewirkt hat, keine ordnungsgemäßen Unterlagen vorgelegt wurden und die Lohnbuchhaltung desaströs war. Die Mitarbeiter des Insolvenzverwalters mussten daher die Lohnbuchhaltung umfangreich aufarbeiten und diverse Korrekturen für frühere Zeiträume vornehmen.

Die Arbeitsleistung und die Vorarbeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellten eine Arbeitserleichterung und -ersparnis im eröffneten Insolvenzverfahren dar, so dass ein Abschlag von 10 % vorgenommen wurden.

In der Gesamtschau wurde daher der beantragte Zuschlag von 15 % als angemessen angesehen und festgesetzt.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 49,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 14 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 18.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Schlusstermin
  7. Forderungsprüfung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme