Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
LTC Lastentaxi Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt)
Deutschland
Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur LTC Lastentaxi Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2026, Aktenzeichen 12 IN 18/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cuxhaven
- Aktenzeichen
- 12 IN 18/23
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 206740
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 19.08.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
12 IN 18/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LTC Lastentaxi Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), Op den Dwarsblock 14, 27478 Cuxhaven, vertr. d. den Geschäftsführer Fred von Dölln (AG Tostedt, HRB 206740), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lothar Plumhof festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.06.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 45.406,83 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es wurden folgende Zuschläge für Tätigkeiten gewährt, die im Vergleich zu einem Regelverfahren mit einem erheblichen Arbeitsaufwand für den vorläufigen Verwalter verbunden waren:
20 % für das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers, wodurch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen notwendig war. Der Geschäftsführer war kaum erreichbar und zeigte eine mangelnde Kooperationsbereitschaft. Unterlagen wurden nicht herausgegeben, so dass die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten erforderlich war. Die aufgefundenen Unterlagen waren unvollständig und befanden sich im Wesentlichen in einem Karton mit ungeöffneten Briefen, welche arbeitsintensiv ausgewertet werden mussten. Hinzu kam, dass der Geschäftsführer falsche Angaben machte und Verbindlichkeiten teilweise verschwieg.
Der Geschäftsbetrieb wurde für ca. 5 Wochen mit 3 Mitarbeitern fortgeführt. In dieser Zeit suchten der vorläufige Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter den Geschäftsbetrieb mehrfach persönlich auf. Die Arbeitnehmer der Schuldnerin wurden über die angeordneten Sicherungsmaßnahmen und den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert. Die Geschäftsvorfälle wurden ausschließlich durch das Büro des vorläufigen Insolvenzverwalters verbucht. Dieser veranlasste weiterhin die ordnungsgemäße Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Abführung der Umsatzsteuern für den Zeitraum der Betriebsfortführung.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 6.383,08 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 12,58 % ergibt.
Da es bei den Zuschlagsgründen zu Überschneidungen kam, wurde in der Gesamtschau vom Insolvenzverwalter ein Zuschlag von insgesamt 25 % beantragt, der als angemessen angesehen wird und festgesetzt wurde.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 18.08.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.06.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 45.406,83 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es wurden folgende Zuschläge für Tätigkeiten gewährt, die im Vergleich zu einem Regelverfahren mit einem erheblichen Arbeitsaufwand für den vorläufigen Verwalter verbunden waren:
20 % für das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers, wodurch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen notwendig war. Der Geschäftsführer war kaum erreichbar und zeigte eine mangelnde Kooperationsbereitschaft. Unterlagen wurden nicht herausgegeben, so dass die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten erforderlich war. Die aufgefundenen Unterlagen waren unvollständig und befanden sich im Wesentlichen in einem Karton mit ungeöffneten Briefen, welche arbeitsintensiv ausgewertet werden mussten. Hinzu kam, dass der Geschäftsführer falsche Angaben machte und Verbindlichkeiten teilweise verschwieg.
Der Geschäftsbetrieb wurde für ca. 5 Wochen mit 3 Mitarbeitern fortgeführt. In dieser Zeit suchten der vorläufige Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter den Geschäftsbetrieb mehrfach persönlich auf. Die Arbeitnehmer der Schuldnerin wurden über die angeordneten Sicherungsmaßnahmen und den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert. Die Geschäftsvorfälle wurden ausschließlich durch das Büro des vorläufigen Insolvenzverwalters verbucht. Dieser veranlasste weiterhin die ordnungsgemäße Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Abführung der Umsatzsteuern für den Zeitraum der Betriebsfortführung.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 6.383,08 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 12,58 % ergibt.
Da es bei den Zuschlagsgründen zu Überschneidungen kam, wurde in der Gesamtschau vom Insolvenzverwalter ein Zuschlag von insgesamt 25 % beantragt, der als angemessen angesehen wird und festgesetzt wurde.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 18.08.2026