Schlusstermin
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH
Lübeck
Das Amtsgericht Lübeck hat zur LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 53a IN 180/03.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 180/03
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 440
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 12.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 1969
- Stammkapital
- 2.500.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Maschinenbau, insbesondere die Herstellung, der Vertrieb, die Reparatur und das Vermieten von Schiffen und von Schiffsbaggern, schiffsgestützter Umschlagtechnik, Vorrichtungen, Bordkranen und Schwimmkranen, die Vornahme einschlägiger Handelsgeschäfte sowie die Verwertung von Patenten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Vertretungen im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unte …
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Jens Rohde wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß berichtigtem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 07.02.2025.Die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Entschädigung für den Zeitaufwand dar und ist keine Bezahlung der hauptberuflichen Tätigkeit (siehe BGH Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 94/18).
Es wurde vorliegend ein Stundensatz von BETRAG EUR geltend gemacht. Die berufliche Qualifikation ist dabei zu berücksichtigen (siehe Uhlenbruck, 16. Aufl., Rn 5,6 zu § 73 InsO). In der Fassung des § 17 InsVV vom 01.01.2002 bis 06.10.2004 wurde den Gläubigerausschussmitgliedern regelmäßig ein Stundensatz zwischen 25 und 50 EUR je Stunde zugestanden. Der hier geltend gemachte Betrag von BETRAG EUR entspricht dem Höchstsatz in der seit 07.10.2004 bis 31.12.2020 geltenden Fassung des § 17 Abs 1. S. 1 InsVV. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.09.2003 eröffnet. Demnach gilt der § 17 InsVV in der bis zum 06.10.2004 geltenden Fassung (§ 19 InsVV). Aufgrund der Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder und Größe des Verfahrens sowie der Kassenprüfung (bis 2007) wird der Stundensatz von BETRAG EUR für dieses Ausschussmitglied als angemessen angesehen und festgesetzt.
Der Gläubigerausschuss hat die von ihm geltend gemachten Stunden und Stundensatz nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist jedes Gläubigerausschussmitglied für sich konkret dabei verpflichtet, den geleisteten Aufwand darzulegen und entsprechend glaubhaft zu machen ( siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 36 ff. zu § 17 InsVV). Die Gläubigerausschussmitglieder sind verpflichtet, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Der dabei entstehende Zeitaufwand des Gläubigerausschussmitgliedes ist stets konkret nachzuweisen. Eine Pauschalisierung ist nicht vorgesehen (siehe BGH, NZI 2009,845). Entsprechende Aufzeichnungen über den Zeitaufwand als auch Art und Weise der Tätigkeit des jeweiligen Ausschussmitgliedes sind beizufügen (so auch LG Aurich, ZinsO 2013,631, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 39 zu § 21 InsVV). Anderenfalls kann eine Schätzung durch das Insolvenzgericht erfolgen anhand von Erfahrung, vorhandenen Sitzungsprotokollen sowie anhand des nachgewiesenen Aufwandes anderer Ausschussmitglieder.
Das Gericht setzt die Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen individuell für jedes Ausschussmitglied gesondert fest.
Es ist dabei für den Einzelfall der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens an sich sowie im Hinblick auf die Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem jeweiligen Verfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und Intensität der Mitwirkung als Mitglied des Gläubigerausschusses sowie Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen. Dabei können besondere Tätigkeiten (z. B. Kassenprüfung) dazu führen, dass eine abweichende Vergütung festgesetzt wird ( Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 44ff.,56 zu § 17 InsVV).
Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt spätestens mit Abschluss der Tätigkeit, spätestens mit dem Schlusstermin ein (siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 42, 62 zu § 17 InsVV).
Die Geltendmachung eines Vorschusses bzw. Zwischenfestsetzung (z.B. jährliche Abrechnung) durch Gläubigerausschussmitglieder ist vorliegend nicht erfolgt über die Dauer des Verfahrens (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 30 ff. zu § 17 InsVV). Demnach kann auch nicht der hier vorgebrachte Umstand greifen, dass nachprüfbare Unterlagen nicht beigebracht werden können aufgrund der langen Dauer des Verfahrens, da es an Aufzeichnungen hierzu fehlt. Die Kassenprüfungsprotokolle des Herrn Rohde als Kassenprüfer vom 20.02.2004 sowie vom 11. und 12.10.2007 liegen der Akte bei (Bl. 1218 ff., Bd. VII), sodass der Aufwand für die Kassenprüfung hierfür nachvollzogen werden konnte.
Vorliegend wird davon ausgegangen, dass seit 2007 keine Kassenprüfung mehr erfolgt ist. Dies wurde auch im Schlusstermin bestätigt. Es ist ebenfalls auch nicht erkennbar, ob und in welchen Abständen Abstimmungen mit dem Insolvenzverwalter erfolgt sind, da Protokolle oder andere Nachweise (wie Notizen, Einladungen, Aktenvermerken etc.) - trotz mehrfacher Aufforderung - nur wie oben dargestellt eingereicht wurden. Hinzu kommt, dass der Verwalter in den vergangenen Jahren lediglich Sachstandsmitteilungen anstatt eines ausführlichen Jahresberichts zur Akte gereicht hat. Das Gericht kann daher den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Gläubigerausschusses nur anhand der Akte schätzen bzw. entsprechend mit den wenigen vorhandenen Belegen (z.B. Berichte) kürzen, da Aufzeichnungen zu den konkreten Tätigkeiten fehlen. Hierbei wurde sich anhand der anderen Anträge der weiteren Gläubigerausschussmitglieder ebenfalls orientiert. Demnach waren 0,5 Stunden pro Jahr (auch für die wohl weniger zeitintensiven Sichtungen der Sachstandsmitteilung ab 2018) anzusetzen gewesen. Ferner wurde die Prüfung der Prozessakten sowie Prüfung des Schlussberichts entsprechend auf 4 Stunden sowie 2 Stunden zu reduzieren.
Für die Gläubigerausschusssitzung vom 14.03.2023 wurde anhand des mit Schreiben vom Insolvenzverwalter vom 20.12.2023 eingereichten Protokolls der Aufwand von sechs auf vier Stunden zu kürzen (11:00 Uhr - 12:45 Uhr inkl. An- und Abfahrt). Die pauschalierte Stundenzahl von jährlich 6 Stunden (insgesamt 108) für die „turnusmäßige Durchsicht“ wurde nicht nachgewiesen. Es ist nicht dargelegt worden, warum und in welchem Zusammenhang eine Wiedervorlage jeden zweiten Monat erforderlich war - auch zum Ende des Verfahrens bis 2021 hin. Eine Pauschalisierung ist nach der Rechtssprechung nicht vorgesehen. Für die Gläubigerausschusssitzung am 24.11.2003, die in der Betriebsstätte der Schuldnerin im Anschluss an die erste gerichtliche Gläubigerversammlung stattfand (12:15 Uhr bis 13:15 Uhr) inkl. An- und Abfahrt wurde eine Stundenzahl von insgesamt 1,5 Stunden als ausreichend angesehen. Für die Gläubigerausschusssitzung vom 23.10.2023 in Hamburg war die Stundenzahl inkl. An- und Abfahrt auf insgesamt 3 Stunden zu kürzen.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für insgesamt 52 Stunden war somit gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.940,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
oder bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 30.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Jens Rohde wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß berichtigtem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 07.02.2025.Die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Entschädigung für den Zeitaufwand dar und ist keine Bezahlung der hauptberuflichen Tätigkeit (siehe BGH Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 94/18).
Es wurde vorliegend ein Stundensatz von BETRAG EUR geltend gemacht. Die berufliche Qualifikation ist dabei zu berücksichtigen (siehe Uhlenbruck, 16. Aufl., Rn 5,6 zu § 73 InsO). In der Fassung des § 17 InsVV vom 01.01.2002 bis 06.10.2004 wurde den Gläubigerausschussmitgliedern regelmäßig ein Stundensatz zwischen 25 und 50 EUR je Stunde zugestanden. Der hier geltend gemachte Betrag von BETRAG EUR entspricht dem Höchstsatz in der seit 07.10.2004 bis 31.12.2020 geltenden Fassung des § 17 Abs 1. S. 1 InsVV. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.09.2003 eröffnet. Demnach gilt der § 17 InsVV in der bis zum 06.10.2004 geltenden Fassung (§ 19 InsVV). Aufgrund der Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder und Größe des Verfahrens sowie der Kassenprüfung (bis 2007) wird der Stundensatz von BETRAG EUR für dieses Ausschussmitglied als angemessen angesehen und festgesetzt.
Der Gläubigerausschuss hat die von ihm geltend gemachten Stunden und Stundensatz nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist jedes Gläubigerausschussmitglied für sich konkret dabei verpflichtet, den geleisteten Aufwand darzulegen und entsprechend glaubhaft zu machen ( siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 36 ff. zu § 17 InsVV). Die Gläubigerausschussmitglieder sind verpflichtet, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Der dabei entstehende Zeitaufwand des Gläubigerausschussmitgliedes ist stets konkret nachzuweisen. Eine Pauschalisierung ist nicht vorgesehen (siehe BGH, NZI 2009,845). Entsprechende Aufzeichnungen über den Zeitaufwand als auch Art und Weise der Tätigkeit des jeweiligen Ausschussmitgliedes sind beizufügen (so auch LG Aurich, ZinsO 2013,631, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 39 zu § 21 InsVV). Anderenfalls kann eine Schätzung durch das Insolvenzgericht erfolgen anhand von Erfahrung, vorhandenen Sitzungsprotokollen sowie anhand des nachgewiesenen Aufwandes anderer Ausschussmitglieder.
Das Gericht setzt die Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen individuell für jedes Ausschussmitglied gesondert fest.
Es ist dabei für den Einzelfall der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens an sich sowie im Hinblick auf die Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem jeweiligen Verfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und Intensität der Mitwirkung als Mitglied des Gläubigerausschusses sowie Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen. Dabei können besondere Tätigkeiten (z. B. Kassenprüfung) dazu führen, dass eine abweichende Vergütung festgesetzt wird ( Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 44ff.,56 zu § 17 InsVV).
Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt spätestens mit Abschluss der Tätigkeit, spätestens mit dem Schlusstermin ein (siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 42, 62 zu § 17 InsVV).
Die Geltendmachung eines Vorschusses bzw. Zwischenfestsetzung (z.B. jährliche Abrechnung) durch Gläubigerausschussmitglieder ist vorliegend nicht erfolgt über die Dauer des Verfahrens (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 30 ff. zu § 17 InsVV). Demnach kann auch nicht der hier vorgebrachte Umstand greifen, dass nachprüfbare Unterlagen nicht beigebracht werden können aufgrund der langen Dauer des Verfahrens, da es an Aufzeichnungen hierzu fehlt. Die Kassenprüfungsprotokolle des Herrn Rohde als Kassenprüfer vom 20.02.2004 sowie vom 11. und 12.10.2007 liegen der Akte bei (Bl. 1218 ff., Bd. VII), sodass der Aufwand für die Kassenprüfung hierfür nachvollzogen werden konnte.
Vorliegend wird davon ausgegangen, dass seit 2007 keine Kassenprüfung mehr erfolgt ist. Dies wurde auch im Schlusstermin bestätigt. Es ist ebenfalls auch nicht erkennbar, ob und in welchen Abständen Abstimmungen mit dem Insolvenzverwalter erfolgt sind, da Protokolle oder andere Nachweise (wie Notizen, Einladungen, Aktenvermerken etc.) - trotz mehrfacher Aufforderung - nur wie oben dargestellt eingereicht wurden. Hinzu kommt, dass der Verwalter in den vergangenen Jahren lediglich Sachstandsmitteilungen anstatt eines ausführlichen Jahresberichts zur Akte gereicht hat. Das Gericht kann daher den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Gläubigerausschusses nur anhand der Akte schätzen bzw. entsprechend mit den wenigen vorhandenen Belegen (z.B. Berichte) kürzen, da Aufzeichnungen zu den konkreten Tätigkeiten fehlen. Hierbei wurde sich anhand der anderen Anträge der weiteren Gläubigerausschussmitglieder ebenfalls orientiert. Demnach waren 0,5 Stunden pro Jahr (auch für die wohl weniger zeitintensiven Sichtungen der Sachstandsmitteilung ab 2018) anzusetzen gewesen. Ferner wurde die Prüfung der Prozessakten sowie Prüfung des Schlussberichts entsprechend auf 4 Stunden sowie 2 Stunden zu reduzieren.
Für die Gläubigerausschusssitzung vom 14.03.2023 wurde anhand des mit Schreiben vom Insolvenzverwalter vom 20.12.2023 eingereichten Protokolls der Aufwand von sechs auf vier Stunden zu kürzen (11:00 Uhr - 12:45 Uhr inkl. An- und Abfahrt). Die pauschalierte Stundenzahl von jährlich 6 Stunden (insgesamt 108) für die „turnusmäßige Durchsicht“ wurde nicht nachgewiesen. Es ist nicht dargelegt worden, warum und in welchem Zusammenhang eine Wiedervorlage jeden zweiten Monat erforderlich war - auch zum Ende des Verfahrens bis 2021 hin. Eine Pauschalisierung ist nach der Rechtssprechung nicht vorgesehen. Für die Gläubigerausschusssitzung am 24.11.2003, die in der Betriebsstätte der Schuldnerin im Anschluss an die erste gerichtliche Gläubigerversammlung stattfand (12:15 Uhr bis 13:15 Uhr) inkl. An- und Abfahrt wurde eine Stundenzahl von insgesamt 1,5 Stunden als ausreichend angesehen. Für die Gläubigerausschusssitzung vom 23.10.2023 in Hamburg war die Stundenzahl inkl. An- und Abfahrt auf insgesamt 3 Stunden zu kürzen.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für insgesamt 52 Stunden war somit gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.940,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
oder bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 30.09.2026