Schlusstermin
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH
Lübeck
Das Amtsgericht Lübeck hat zur LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 53a IN 180/03.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 180/03
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 440
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 12.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 1969
- Stammkapital
- 2.500.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Maschinenbau, insbesondere die Herstellung, der Vertrieb, die Reparatur und das Vermieten von Schiffen und von Schiffsbaggern, schiffsgestützter Umschlagtechnik, Vorrichtungen, Bordkranen und Schwimmkranen, die Vornahme einschlägiger Handelsgeschäfte sowie die Verwertung von Patenten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Vertretungen im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unte …
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
53a IN 180/03|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Thomas Rickers wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß berichtigtem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 13.02.2025.Die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Entschädigung für den Zeitaufwand dar und ist keine Bezahlung der hauptberuflichen Tätigkeit (siehe BGH Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 94/18).Es wurde vorliegend ein Stundensatz von 95,00 EUR geltend gemacht. Die berufliche Qualifikation ist dabei zu berücksichtigen (siehe Uhlenbruck, 16. Aufl., Rn 5,6 zu § 73 InsO). In der Fassung des § 17 InsVV vom 01.01.2002 bis 06.10.2004 wurde den Gläubigerausschussmitgliedern regelmäßig ein Stundensatz zwischen 25 und 50 EUR je Stunde zugestanden. Der hier geltend gemachte Betrag von 95,00 EUR entspricht dem Höchstsatz in der seit 07.10.2004 bis 31.12.2020 geltenden Fassung des § 17 Abs 1. S. 1 InsVV. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.09.2003 eröffnet. Demnach gilt der § 17 InsVV in der bis zum 06.10.2004 geltenden Fassung (§ 19 InsVV). Aufgrund der Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder und Größe des Verfahrens wird der Stundensatz von 95,00 EUR für die Ausschussmitglieder als angemessen angesehen und festgesetzt.Der Gläubigerausschuss hat die von ihm geltend gemachten Stunden und Stundensatz nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist jedes Gläubigerausschussmitglied für sich konkret dabei verpflichtet, den geleisteten Aufwand darzulegen und entsprechend glaubhaft zu machen ( siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 36 ff. zu § 17 InsVV). Die Gläubigerausschussmitglieder sind verpflichtet, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Der dabei entstehende Zeitaufwand des Gläubigerausschussmitgliedes ist stets konkret nachzuweisen. Eine Pauschalisierung ist nicht vorgesehen (siehe BGH, NZI 2009,845). Entsprechende Aufzeichnungen über den Zeitaufwand als auch Art und Weise der Tätigkeit des jeweiligen Ausschussmitgliedes sind beizufügen (so auch LG Aurich, ZinsO 2013,631, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 39 zu § 21 InsVV). Anderenfalls kann eine Schätzung durch das Insolvenzgericht erfolgen anhand von Erfahrung, vorhandenen Sitzungsprotokollen sowie anhand des nachgewiesenen Aufwandes anderer Ausschussmitglieder. Das Gericht setzt die Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen individuell für jedes Ausschussmitglied gesondert fest. Es ist dabei für den Einzelfall der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens an sich sowie im Hinblick auf die Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem jeweiligen Verfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und Intensität der Mitwirkung als Mitglied des Gläubigerausschusses sowie Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen. Dabei können besondere Tätigkeiten (z. B. Kassenprüfung) dazu führen, dass eine abweichende Vergütung festgesetzt wird ( Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 44ff.,56 zu § 17 InsVV).Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt spätestens mit Abschluss der Tätigkeit, spätestens mit dem Schlusstermin ein (siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 42, 62 zu § 17 InsVV).Die Geltendmachung eines Vorschusses bzw. Zwischenfestsetzung (z.B. jährliche Abrechnung) durch Gläubigerausschussmitglieder ist vorliegend nicht erfolgt über die Dauer des Verfahrens (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 30 ff. zu § 17 InsVV). Demnach kann auch nicht der hier vorgebrachte Umstand greifen, dass nachprüfbare Unterlagen nicht beigebracht werden können aufgrund der langen Dauer des Verfahrens. In dem Vergütungsantrag vom 13.02.2025 selbst wurde auf eine Anlage I mit den entsprechend aufgeführten Tätigkeiten und Stundenzahl Bezug genommen. Ferner wurde vorgetragen, dass jährlich pauschal 8 Stunden für die durchschnittliche Befassung mit der Wiedervorlage der Akte, Durchsicht und Recherche geltend gemacht werden. Für die Sachstandsanfrage wurden pauschal 2 Stunden jährlich angesetzt sowie für die Prüfung der Berichte des Verwalters. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Aufwand „durch Protokolle und Zeugnis des Verwalters sicherlich nachweisen“ lassen. Weder vom Verwalter noch von den Gläubigerausschussmitgliedern wurden hierzu jedoch die erbetenen Unterlagen dem Gericht eingereicht. Hierbei wird insbesondere auf das gerichtliche Schreiben vom 26.05.2025 (Bl. 1299 ff.) insoweit hingewiesen. Mit Schreiben vom 19.05.2025 wurde vom Antragsteller mitgeteilt, dass keine Protokolle dem Gericht eingereicht werden. Ferner hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 19.05.2025 (Bl. 1296 d.A. Bd. VIII) darum gebeten, dass das Gericht von den Anfragen beim Gläubigerausschuss abzusehen. Grundsätzlich sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses jedoch dazu angehalten, dem Gericht die Ergebnisprotokolle zur Akte zu reichen oder auf Anfrage einzureichen (siehe Römermann, Münchener Anwaltsbuch GmbH-Recht, 5. Aufl., Rn 504,506). Ferner ist die engmaschige Prüfung der Kasse oberste Aufgabe des Gläuibgerausschusses (siehe hierzu BGH, NZI 2015, 799), die ggf. zur Pflichtverletzung führen kann. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass seit 2007 keine Kassenprüfung mehr erfolgt ist. Dies wurde auch im Schlusstermin bestätigt. Es ist ebenfalls auch nicht erkennbar, ob und in welchen Abständen Abstimmungen mit dem Insolvenzverwalter erfolgt sind, da Protokolle oder andere Nachweise (Emails, Einladungen, Notizen, Aktenvermerke etc.) - trotz mehrfacher Aufforderung - nur wie oben dargestellt eingereicht wurden. Demnach sind lediglich die Gläubigerausschusssitzungen vom 24.11.2003, 14.03.2023 sowie vom 23.10.2023 sowie die Kassenprüfungen aus 2004 und 2007 nachgewiesen. Hinzu kommt, dass der Verwalter in den vergangenen Jahren lediglich Sachstandsmitteilungen anstatt eines ausführlichen Jahresberichts zur Akte gereicht hat, die wohl weniger zeitintensiv gewesen sein dürften. Es wurde insbesondere auch nicht dargelegt, z.B. welche und wie viele Sachstandsmitteilungen an wen, wann und in welchem Umfang oder Anlagen tatsächlich bearbeitet wurden. Das Gericht kann daher den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Gläubigerausschusses nur anhand der Akte schätzen bzw. entsprechend mit den wenigen vorhandenen Belegen (z.B. Berichte) kürzen, da Aufzeichnungen zu den konkreten Tätigkeiten fehlen. Ferner ist fraglich, was genau bei der Schlussrechnung bzw. Schlussbericht vom Verwalter durch den Gläubigerausschuss in welchem zeitlichen Rahmen geprüft wurde, da die Schlussrechnungsprüfung an den vom Gläubigerausschuss selbst beauftragten Sachverständigen delegiert wurde. Die Kosten hierfür sind bereits aus der Insolvenzmasse gezahlt worden. Ferner dürfte sich die Unterstützung des Verwalters durch die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Laufe der Jahre reduziert haben, sodass fraglich ist, was genau über den gesamten Zeitraum insgesamt dann an Tätigkeiten (Recherchen, Sachstandsanfragen etc.) für die Gläubigerausschussmitglieder in welchem Umfang angefallen sind. Eine Niederlegung der Ämter der Gläubigerausschussmitglieder oder Antrag auf Abberufung wurde nicht gestellt.Die Sichtung der Berichte sowie Sachstandsmitteilungen, wobei letztere weniger zeitintensiv gewesen sein dürften, waren entsprechend zu kürzen. Ferner wurden für die Rücksprache mit dem Betriebsrat und Arbeitnehmern dem Ausschussmitglied als Vertreter der IG Metall insgesamt 20 Stunden für das Verfahren nach Lage der Akte (mangels Nachweisen zum Antrag) zugestanden. Der Betrieb wurde letztlich 2007 verkauft. Ferner sind Sachstandsanfragen (selbst auch vom Pensionssicherungsverein) an das Insolvenzgericht stetig herangetragen worden. Außerdem ist es primär die Aufgabe des Insolvenzverwalters, entsprechende Sachstandsanfragen zu erledigen. Der Auffassung des Gläubigerausschussmitgliedes, dass die in dem Antrag geltend gemachte Stundenanzahl allein schon aufgrund der Qualfikation, Umfang und Dauer gerechtfertigt sei, kann nicht greifen. Mit dem erhöhten Stundensatz wurde bereits ausreichend diesen Aspekten Rechnung getragen. Die Gerichtsprozesse wurden anwaltlich begleitet. Hierzu fehlt insbesondere eine Darlegung, welche Akten in welchem Zusammenhang zu prüfen waren. Ferner kann der Einwand nicht berücksichtigt werden, dass andere Ausschussmitglieder ihren Stundenaufwand nur geschätzt hätten oder nur telefonisch an Sitzungen teilgenommen hätten. Letztlich wurde vorliegend bei diesem Antrag nur auf eine entsprechende Anlage I sowie die Berichte/ Ausführungen vom Verwalter Bezug genommen. Eigene Nachweise wurden selbst nicht beigebracht.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt vorliegend BETRAG EUR.
Demnach waren für die Tätigkeiten insgesamt lediglich 46,5 Stunden gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 4417,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
oder bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 30.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Thomas Rickers wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß berichtigtem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 13.02.2025.Die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Entschädigung für den Zeitaufwand dar und ist keine Bezahlung der hauptberuflichen Tätigkeit (siehe BGH Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 94/18).Es wurde vorliegend ein Stundensatz von 95,00 EUR geltend gemacht. Die berufliche Qualifikation ist dabei zu berücksichtigen (siehe Uhlenbruck, 16. Aufl., Rn 5,6 zu § 73 InsO). In der Fassung des § 17 InsVV vom 01.01.2002 bis 06.10.2004 wurde den Gläubigerausschussmitgliedern regelmäßig ein Stundensatz zwischen 25 und 50 EUR je Stunde zugestanden. Der hier geltend gemachte Betrag von 95,00 EUR entspricht dem Höchstsatz in der seit 07.10.2004 bis 31.12.2020 geltenden Fassung des § 17 Abs 1. S. 1 InsVV. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.09.2003 eröffnet. Demnach gilt der § 17 InsVV in der bis zum 06.10.2004 geltenden Fassung (§ 19 InsVV). Aufgrund der Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder und Größe des Verfahrens wird der Stundensatz von 95,00 EUR für die Ausschussmitglieder als angemessen angesehen und festgesetzt.Der Gläubigerausschuss hat die von ihm geltend gemachten Stunden und Stundensatz nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist jedes Gläubigerausschussmitglied für sich konkret dabei verpflichtet, den geleisteten Aufwand darzulegen und entsprechend glaubhaft zu machen ( siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 36 ff. zu § 17 InsVV). Die Gläubigerausschussmitglieder sind verpflichtet, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Der dabei entstehende Zeitaufwand des Gläubigerausschussmitgliedes ist stets konkret nachzuweisen. Eine Pauschalisierung ist nicht vorgesehen (siehe BGH, NZI 2009,845). Entsprechende Aufzeichnungen über den Zeitaufwand als auch Art und Weise der Tätigkeit des jeweiligen Ausschussmitgliedes sind beizufügen (so auch LG Aurich, ZinsO 2013,631, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 39 zu § 21 InsVV). Anderenfalls kann eine Schätzung durch das Insolvenzgericht erfolgen anhand von Erfahrung, vorhandenen Sitzungsprotokollen sowie anhand des nachgewiesenen Aufwandes anderer Ausschussmitglieder. Das Gericht setzt die Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen individuell für jedes Ausschussmitglied gesondert fest. Es ist dabei für den Einzelfall der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens an sich sowie im Hinblick auf die Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem jeweiligen Verfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und Intensität der Mitwirkung als Mitglied des Gläubigerausschusses sowie Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen. Dabei können besondere Tätigkeiten (z. B. Kassenprüfung) dazu führen, dass eine abweichende Vergütung festgesetzt wird ( Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 44ff.,56 zu § 17 InsVV).Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt spätestens mit Abschluss der Tätigkeit, spätestens mit dem Schlusstermin ein (siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 42, 62 zu § 17 InsVV).Die Geltendmachung eines Vorschusses bzw. Zwischenfestsetzung (z.B. jährliche Abrechnung) durch Gläubigerausschussmitglieder ist vorliegend nicht erfolgt über die Dauer des Verfahrens (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 30 ff. zu § 17 InsVV). Demnach kann auch nicht der hier vorgebrachte Umstand greifen, dass nachprüfbare Unterlagen nicht beigebracht werden können aufgrund der langen Dauer des Verfahrens. In dem Vergütungsantrag vom 13.02.2025 selbst wurde auf eine Anlage I mit den entsprechend aufgeführten Tätigkeiten und Stundenzahl Bezug genommen. Ferner wurde vorgetragen, dass jährlich pauschal 8 Stunden für die durchschnittliche Befassung mit der Wiedervorlage der Akte, Durchsicht und Recherche geltend gemacht werden. Für die Sachstandsanfrage wurden pauschal 2 Stunden jährlich angesetzt sowie für die Prüfung der Berichte des Verwalters. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Aufwand „durch Protokolle und Zeugnis des Verwalters sicherlich nachweisen“ lassen. Weder vom Verwalter noch von den Gläubigerausschussmitgliedern wurden hierzu jedoch die erbetenen Unterlagen dem Gericht eingereicht. Hierbei wird insbesondere auf das gerichtliche Schreiben vom 26.05.2025 (Bl. 1299 ff.) insoweit hingewiesen. Mit Schreiben vom 19.05.2025 wurde vom Antragsteller mitgeteilt, dass keine Protokolle dem Gericht eingereicht werden. Ferner hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 19.05.2025 (Bl. 1296 d.A. Bd. VIII) darum gebeten, dass das Gericht von den Anfragen beim Gläubigerausschuss abzusehen. Grundsätzlich sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses jedoch dazu angehalten, dem Gericht die Ergebnisprotokolle zur Akte zu reichen oder auf Anfrage einzureichen (siehe Römermann, Münchener Anwaltsbuch GmbH-Recht, 5. Aufl., Rn 504,506). Ferner ist die engmaschige Prüfung der Kasse oberste Aufgabe des Gläuibgerausschusses (siehe hierzu BGH, NZI 2015, 799), die ggf. zur Pflichtverletzung führen kann. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass seit 2007 keine Kassenprüfung mehr erfolgt ist. Dies wurde auch im Schlusstermin bestätigt. Es ist ebenfalls auch nicht erkennbar, ob und in welchen Abständen Abstimmungen mit dem Insolvenzverwalter erfolgt sind, da Protokolle oder andere Nachweise (Emails, Einladungen, Notizen, Aktenvermerke etc.) - trotz mehrfacher Aufforderung - nur wie oben dargestellt eingereicht wurden. Demnach sind lediglich die Gläubigerausschusssitzungen vom 24.11.2003, 14.03.2023 sowie vom 23.10.2023 sowie die Kassenprüfungen aus 2004 und 2007 nachgewiesen. Hinzu kommt, dass der Verwalter in den vergangenen Jahren lediglich Sachstandsmitteilungen anstatt eines ausführlichen Jahresberichts zur Akte gereicht hat, die wohl weniger zeitintensiv gewesen sein dürften. Es wurde insbesondere auch nicht dargelegt, z.B. welche und wie viele Sachstandsmitteilungen an wen, wann und in welchem Umfang oder Anlagen tatsächlich bearbeitet wurden. Das Gericht kann daher den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Gläubigerausschusses nur anhand der Akte schätzen bzw. entsprechend mit den wenigen vorhandenen Belegen (z.B. Berichte) kürzen, da Aufzeichnungen zu den konkreten Tätigkeiten fehlen. Ferner ist fraglich, was genau bei der Schlussrechnung bzw. Schlussbericht vom Verwalter durch den Gläubigerausschuss in welchem zeitlichen Rahmen geprüft wurde, da die Schlussrechnungsprüfung an den vom Gläubigerausschuss selbst beauftragten Sachverständigen delegiert wurde. Die Kosten hierfür sind bereits aus der Insolvenzmasse gezahlt worden. Ferner dürfte sich die Unterstützung des Verwalters durch die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Laufe der Jahre reduziert haben, sodass fraglich ist, was genau über den gesamten Zeitraum insgesamt dann an Tätigkeiten (Recherchen, Sachstandsanfragen etc.) für die Gläubigerausschussmitglieder in welchem Umfang angefallen sind. Eine Niederlegung der Ämter der Gläubigerausschussmitglieder oder Antrag auf Abberufung wurde nicht gestellt.Die Sichtung der Berichte sowie Sachstandsmitteilungen, wobei letztere weniger zeitintensiv gewesen sein dürften, waren entsprechend zu kürzen. Ferner wurden für die Rücksprache mit dem Betriebsrat und Arbeitnehmern dem Ausschussmitglied als Vertreter der IG Metall insgesamt 20 Stunden für das Verfahren nach Lage der Akte (mangels Nachweisen zum Antrag) zugestanden. Der Betrieb wurde letztlich 2007 verkauft. Ferner sind Sachstandsanfragen (selbst auch vom Pensionssicherungsverein) an das Insolvenzgericht stetig herangetragen worden. Außerdem ist es primär die Aufgabe des Insolvenzverwalters, entsprechende Sachstandsanfragen zu erledigen. Der Auffassung des Gläubigerausschussmitgliedes, dass die in dem Antrag geltend gemachte Stundenanzahl allein schon aufgrund der Qualfikation, Umfang und Dauer gerechtfertigt sei, kann nicht greifen. Mit dem erhöhten Stundensatz wurde bereits ausreichend diesen Aspekten Rechnung getragen. Die Gerichtsprozesse wurden anwaltlich begleitet. Hierzu fehlt insbesondere eine Darlegung, welche Akten in welchem Zusammenhang zu prüfen waren. Ferner kann der Einwand nicht berücksichtigt werden, dass andere Ausschussmitglieder ihren Stundenaufwand nur geschätzt hätten oder nur telefonisch an Sitzungen teilgenommen hätten. Letztlich wurde vorliegend bei diesem Antrag nur auf eine entsprechende Anlage I sowie die Berichte/ Ausführungen vom Verwalter Bezug genommen. Eigene Nachweise wurden selbst nicht beigebracht.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt vorliegend BETRAG EUR.
Demnach waren für die Tätigkeiten insgesamt lediglich 46,5 Stunden gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 4417,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
oder bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 30.09.2026