Sicherungsmaßnahme
Linguland Education GmbH
Bochum
Das Amtsgericht Bochum hat zur Linguland Education GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.09.2023, Aktenzeichen 80 IN 681/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 681/23
- Registerbezug
- Bochum, HRB 8049
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.09.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dorothee Madsen
- Im Handelsregister seit
- 2004
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Veranstaltung, die Vermittlung und der Vertrieb von Sprachreisen und reisebezogenen Waren und Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Geselischaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen oder solche Unternehmen erwerben oder pachten
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 681/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 8049 eingetragenen Linguland Education GmbH, Kortumstr. 56, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Fries, Dahlienweg 7, 5504 Orthmarsingen, Schweiz und Frau Maria Castro Blazquez, Bärendorfer Str. 61, 44795 Bochum
Geschäftszweig: Veranstaltung, Vermittlung und Vertrieb von Sprachreisen usw.
ist am 04.09.2023, um 10:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 681/23
Amtsgericht Bochum, 04.09.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 8049 eingetragenen Linguland Education GmbH, Kortumstr. 56, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Fries, Dahlienweg 7, 5504 Orthmarsingen, Schweiz und Frau Maria Castro Blazquez, Bärendorfer Str. 61, 44795 Bochum
Geschäftszweig: Veranstaltung, Vermittlung und Vertrieb von Sprachreisen usw.
ist am 04.09.2023, um 10:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 681/23
Amtsgericht Bochum, 04.09.2023