Insolvenzbekanntmachung

Lierenfeld Consulting & LN Motors GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Lierenfeld Consulting & LN Motors GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.11.2021, Aktenzeichen 502 IN 102/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
502 IN 102/21
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 77604
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
10.11.2021
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 102/21

502 IN 102/21

AMTSGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 77604 eingetragenen Lierenfeld Consulting & LN Motors GmbH, Luisenstr. 114, 40215 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ilyas Urhan
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Carl Wilhelm Franken, Arnoldstr. 10, 40489 Düsseldorf

wird der Beschluss vom 26.10.2021 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Datum der Niederlegung der Tabelle auf der Geschäftsstelle nicht der 15.11.2021 sondern der 15.12.2021 ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Düsseldorf, 10.11.2021
Amtsgericht

Rolke
Richter am Amtsgericht
502 IN 102/21

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme