Insolvenzbekanntmachung
Leo Zurborg GmbH
Goldenstedt
Das Amtsgericht Vechta hat zur Leo Zurborg GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.03.2026, Aktenzeichen 10 IN 80/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Vechta
- Aktenzeichen
- 10 IN 80/24
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 203431
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 20.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
10 IN 80/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leo Zurborg GmbH, Lutten, Sonnenstraße 7, 49424 Goldenstedt (AG Oldenburg, HRB 203431), vertr. d.: Leonhard Eugen Zurborg, Lutten, Sonnenstraße 7, 49424 Goldenstedt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
17.04.2026.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem Geschäftsführer
Leonhard Zurborg zur Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert
- den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit der ELO Erzeugergroßmarkt Langförden-Oldenburg eG (Landgericht Oldenburg Az. 16 O 2348/25)
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Vechta, 19.03.2026
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
17.04.2026.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem Geschäftsführer
Leonhard Zurborg zur Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert
- den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit der ELO Erzeugergroßmarkt Langförden-Oldenburg eG (Landgericht Oldenburg Az. 16 O 2348/25)
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Vechta, 19.03.2026