Insolvenzbekanntmachung

Leo Zurborg GmbH

Goldenstedt

Das Amtsgericht Vechta hat zur Leo Zurborg GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.07.2025, Aktenzeichen 10 IN 80/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Vechta
Aktenzeichen
10 IN 80/24
Registerbezug
Oldenburg (Oldenburg), HRB 203431
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
09.07.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

10 IN 80/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leo Zurborg GmbH, Lutten, Sonnenstraße 7, 49424 Goldenstedt (AG Oldenburg, HRB 203431), vertr. d.: Leonhard Eugen Zurborg, Lutten, Sonnenstraße 7, 49424 Goldenstedt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).

Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf

18.07.2025.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über

" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert

Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Vechta, 09.07.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme