Vergütungsfestsetzung

La Nuova Casa GmbH & Co. KG

München

Das Amtsgericht München hat zur La Nuova Casa GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.08.2024, Aktenzeichen 1500 IN 1169/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1500 IN 1169/23
Registerbezug
München, HRA 72985
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
02.08.2024
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

1500 IN 1169/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

La Nuova Casa GmbH & Co. KG, Landsberger Straße 368 - 374, 80687 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin LA NUOVA CASA Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mazzali Erve
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 72985
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt

Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Till Buschmann wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 30.11.2023.Grundsätzlich bestimmt § 17 InsVV dass die Vergütung des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses zwischen 34,00 EUR und 95,00 EUR je Stunde beträgt. Das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen. Für die Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds kann ein Stundensatz von bis zu 300,00 € gerechtfertigt sein, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich und das Mitglied als Rechtsanwalt qualifiziert ist, vgl. BGH v. 14.01.2021 - IX ZB 71/18, AG Bremen v. 15.12.2015 - 40 IN 588/05.
Das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschuss Rechtsanwalt Till Buschmann verfügt über 17 Jahre Berufserfahrung im Bereich Restrukturierung- und Insolvenzrecht. In seinem Antrag vom 30.11.2023 beantragte er einen Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR für neun Stunden Tätigkeit. Der Insolvenzverwalter teilte mit Schreiben vom 19.12.2023 mit, dass der vorl. Gläubigerausschuss in acht Sitzungen vertreten war. Weiter teilte der Insolvenzverwalter mit, dass seinerseits keine Bedenken gegen den Vergütungsantrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Till Buschmann bestehen würden.
Für seine Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bis zur Einsetzung war dem Mitglied des Gläubigerausschusses eine einmalige Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.08.2024

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme