Sicherungsmaßnahme
L.V.V. Ladeneinrichtung, Vermietungs- und Verpachtungs GmbH
Dinslaken
Das Amtsgericht Duisburg hat zur L.V.V. Ladeneinrichtung, Vermietungs- und Verpachtungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.10.2019, Aktenzeichen 64 IN 163/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 64 IN 163/19
- Registerbezug
- Duisburg, HRB HRB 13264
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.10.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Marcus Nierkens
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Ladeneinrichtung, die An- und Vermietung, Verpachtung von Ladenlokalen und alle hiermit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 163/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 13264 eingetragenen L.V.V.
Ladeneinrichtung, Vermietungs- und Verpachtungs GmbH, Oskarstr. 65, 46145
Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sonja
Scharpf, Am Schacht IV 7, 46119 Oberhausen Geschäftszweig: Vertrieb und
Vermietung von Ladenlokalen
ist am 15.10.2019, um 10:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marcus Nierkens,
Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 163/19
Amtsgericht Duisburg, 15.10.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 13264 eingetragenen L.V.V.
Ladeneinrichtung, Vermietungs- und Verpachtungs GmbH, Oskarstr. 65, 46145
Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sonja
Scharpf, Am Schacht IV 7, 46119 Oberhausen Geschäftszweig: Vertrieb und
Vermietung von Ladenlokalen
ist am 15.10.2019, um 10:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marcus Nierkens,
Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 163/19
Amtsgericht Duisburg, 15.10.2019