Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

L.V.V. Ladeneinrichtung, Vermietungs- und Verpachtungs GmbH

Dinslaken

Das Amtsgericht Duisburg hat zur L.V.V. Ladeneinrichtung, Vermietungs- und Verpachtungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.02.2022, Aktenzeichen 64 IN 163/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
64 IN 163/19
Registerbezug
Duisburg, HRB 13264
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
14.02.2022
Rechtsform
GmbH
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Ladeneinrichtung, die An- und Vermietung, Verpachtung von Ladenlokalen und alle hiermit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 163/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 13264 eingetragenen L.V.V. Ladeneinrichtung, Vermietungs- und Verpachtungs GmbH, Oskarstr. 65, 46145 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sonja Scharpf, Am Schacht IV 7, 46119 Oberhausen

wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Nierkens, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg wie folgt festgesetzt:

Allgemeine Vergütung XXX EUR

Auslagen die der regulären Mehrwertsteuer von
19 % unterliegen XXX EUR

Zwischensumme XXX EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
_____________________________________________________________
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 15.10.2019 bis zum 18.11.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.

Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).

Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).

Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug XXXX €

Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXXX € zu.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 55 % und damit auf den Betrag von XXXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.02.2022 verwiesen.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 eingesehen werden.
64 IN 163/19
Amtsgericht Duisburg, 09.02.2022

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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