Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
L.I.P. Lösungen für Industriepartner GmbH
Ludwigshafen am Rhein
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur L.I.P. Lösungen für Industriepartner GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.04.2020, Aktenzeichen 3 g IN 235/18 Lu.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 g IN 235/18 Lu
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 64924
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 09.04.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 g IN 235/18
Lu
09.04.2020
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
L.I.P. Lösungen für Industriepartner GmbH, Krongasse 4, 67065 Ludwigshafen am
Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64924),
vertreten durch:
Mehmet Öztürk, Schifferstadter Straße 23, 67112 Mutterstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Siegfried Groß, Vorstadt 7a, 67292 Kirchheimbolanden,
- Schuldnerin -
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als
vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des
Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65
InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der
vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der
Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere
Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des
Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen
zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen
und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem
Antrag vom 24.02.2020 108.135,57 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu
errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert 20.319,49 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 25.000 €
Insolvenzmasse 40% (x €), vom Mehrbetrag bis 50.000 € 25% (x €), vom Mehrbetrag
in Höhe von Euro 58.135,57 € 7% (x €) .
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde,
kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles
angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den
vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine
Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der
Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Vorliegend gab es keine abweichenden Besonderheiten, welche im Rahmen des § 3
InsVV Berücksichtigung finden müssten.
Vergütungsmindernde Faktoren sind gleichfalls nicht ersichtlich.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.
10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt
wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal,
eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16
erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge
(§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 g IN 235/18
Lu
09.04.2020
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
L.I.P. Lösungen für Industriepartner GmbH, Krongasse 4, 67065 Ludwigshafen am
Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64924),
vertreten durch:
Mehmet Öztürk, Schifferstadter Straße 23, 67112 Mutterstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Siegfried Groß, Vorstadt 7a, 67292 Kirchheimbolanden,
- Schuldnerin -
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als
vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des
Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65
InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der
vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der
Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere
Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des
Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen
zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen
und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem
Antrag vom 24.02.2020 108.135,57 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu
errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert 20.319,49 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 25.000 €
Insolvenzmasse 40% (x €), vom Mehrbetrag bis 50.000 € 25% (x €), vom Mehrbetrag
in Höhe von Euro 58.135,57 € 7% (x €) .
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde,
kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles
angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den
vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine
Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der
Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Vorliegend gab es keine abweichenden Besonderheiten, welche im Rahmen des § 3
InsVV Berücksichtigung finden müssten.
Vergütungsmindernde Faktoren sind gleichfalls nicht ersichtlich.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.
10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt
wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal,
eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16
erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge
(§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.