Eröffnung des Verfahrens

L.I.P. Lösungen für Industriepartner GmbH

Ludwigshafen am Rhein

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur L.I.P. Lösungen für Industriepartner GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.10.2018, Aktenzeichen 3 g IN 235/18 Lu.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 g IN 235/18 Lu
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64924
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
05.10.2018
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Christoph
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 g IN 235/18
Lu

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

L.I.P. Lösungen für Industriepartner GmbH, Krongasse 4, 67065 Ludwigshafen am
Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64924),

vertreten durch:

Mehmet Öztürk, Schifferstadter Straße 23, 67112 Mutterstadt, (Geschäftsführer),

-
Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Siegfried Groß, Bahnhofstraße 7, 67292 Kirchheimbolanden,

an dem weiter beteiligt ist

Rechtsanwalt Christoph Wienen, Maudacher Straße 162, 67065 Ludwigshafen,

- Sachverständige -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am
05.10.2018 beschlossen:

1. Der Antrag vom 17.08.2018 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom 02.10.2018
zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben
aufrechterhalten.

2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 10.31 Uhr, die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christoph
Wienen

4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist
nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.

5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf
den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

7. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände
und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu
veräußern.

8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen
Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen
(§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO)

9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom
02.10.2018 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen
sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der
Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht
stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des
Sachverständigen vom 04.10.2018.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen
am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Eröffnung des Verfahrens