Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Kreutz, Karl-Heinz
Idar-Oberstein
Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat zur Kreutz, Karl-Heinz eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.10.2026, Aktenzeichen 10 IN 31/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 31/25
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRA 10231
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 22.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
10 IN 31/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Karl-Heinz Kreutz, Apotheker, geb. am 25.03.1958, Inh. Alte-Apotheke, Hauptstraße 385, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10231), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.10.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 188.905,32 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Betriebsfortführung:
Nach der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung erfolgte die Betriebsfortführung nahtlos.
Die Fortführung eines Unternehmens fürt grundsätzlich zu einer Aufwertung der Aufsichts- und Überwachungspflichten des Sachverwalters (vgl. Prasser in: Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5, Loseblatt 83. Lfg. 02/20, § 12 InsVV, Rn. 6). Gemäß § 3 InsVV analog ergibt sich bei der Fortführung von kleineren Betrieben eine Zuschlagshöhe von 25 % (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Teil A, § 8, Rn. 17 sowie § 5, Rn. 209).
Es liegt zudem eine zuschlagsbegründende Abweichung vom Regelfall vor, wenn im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Schuldners, die ein Einvernehmen mit der vorläufigen Sachverwalterin voraussetzen ein Mehraufwand entsteht (vgl. Prasser in: Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5, Loseblatt 83. Lfg. 02/20, § 12 InsVV, Rn. 7).
Zur Aufrechterhaltung und Fortführung der Geschäftsbeziehungen fanden intensive und Gespräche und Bemühungen statt.
Die Aufgaben und Befugnisse der vorläufigen Sachverwalterin werden in § 270b Abs. 1 InsO durch Verweisung auf die Vorschriften auf die endgültige Sachverwalterin in den §§ 274,275 InsO bestimmt. Daraus ergibt sich, dass die Sachverwalterin die Geschäftsführung zu überwachen hat (§ 275 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV wird bei einer Unternehmensfortführung regelmäßig ein Zuschlag vorgesehen, auch wenn die vorläufige Sachverwalterin das Unternehmen nicht selbst fortführt sondern lediglich überwacht. Bei einer Unternehmensfortführung gehört zu den Aufgaben der vorläufigen Sachverwalterin vor allem die Überwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Einbindung in den Prozess der Betriebsfortführung erfordert (so auch Stephan in Stephan/Riedel, InsVV, 2. Auflage 2021, § 21a Rdnr. 23).
Die Fortführung erfolgte in Koordination zwischen dem Schuldner, dessen Verfahrensbevollmächtigten und der Sachverwalterin. Nahezu wöchentlich erfolgten entsprechende Koordinations- und Abstimmungsgespräche statt und es wurden entsprechende Abläufe zwischen Bestell- und Zahlungsprozesse besprochen.
Es fand ein wöchentlicher Zahlungslauf statt. Zur Sicherstellung, dass keine zahlungen auf Insolvenzforderungen geleistet wurden, wurde das Bestell- und Zahlungswesen von der vorläufigen Sachverwalterin abgestimmt und organisiert.
Der Mehraufwand lag insbesondere in der Abstimmung im Rahmen Ertrags- und Liquiditätsplanung, Bestellprozesse und Kunden- und Lieferantenabstimmungen.
Aufgrunddessen wurde ein Zuschlag in Höhe von 15 % beantragt und als angemessen und ausreichend erachtet.
2. Kontrolle und Überwachung der Arbeitnehmerangelegenheiten/Vorfinanzierung:
Es wurden insgesamt 9 Arbeitnehmer beschäftigt.
Für die Betriebsfohrtführung und Sanierung zu ermöglichen,wurde eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes nach § 170 Abs. 4 SGB III für den Zeitraum Juni 2025 bis August 2025 ermöglichst.
Die Sachverwalterin hatte Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit in Trier aufgenommen und einen Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes nach § 170 Abs. 4 SGB III gestellt, welchem vollumfänglich entsprochen wurde. Zudem hat die Sachverwalterin bei den Verträgen mit der vorfinanzierenden Nationalbank AG mitgewirkt.
Dafür wurde ein Zuschlag von 10 % beantragt und als ausreichend und angemessen festgesetzt.
Belasten erschwerende Zustände den vorläufigen Sachverwalter in gleicher Weisem wie sie deb endgültigen Sachverwalter beschweren würden, wenn er diese Aufgabe hätte wahrnehmen müssen, sind die gewährenden Zuschläge in gleicher Höhe zu gewähren (BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - IX ZB 91/15, Rdnr. 14, ZInsO 2017,1813). Daraus folgt, dass die Zuschläge grundsätzlich aus der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnen sind.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 21.10.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.10.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 188.905,32 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Betriebsfortführung:
Nach der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung erfolgte die Betriebsfortführung nahtlos.
Die Fortführung eines Unternehmens fürt grundsätzlich zu einer Aufwertung der Aufsichts- und Überwachungspflichten des Sachverwalters (vgl. Prasser in: Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5, Loseblatt 83. Lfg. 02/20, § 12 InsVV, Rn. 6). Gemäß § 3 InsVV analog ergibt sich bei der Fortführung von kleineren Betrieben eine Zuschlagshöhe von 25 % (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Teil A, § 8, Rn. 17 sowie § 5, Rn. 209).
Es liegt zudem eine zuschlagsbegründende Abweichung vom Regelfall vor, wenn im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Schuldners, die ein Einvernehmen mit der vorläufigen Sachverwalterin voraussetzen ein Mehraufwand entsteht (vgl. Prasser in: Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5, Loseblatt 83. Lfg. 02/20, § 12 InsVV, Rn. 7).
Zur Aufrechterhaltung und Fortführung der Geschäftsbeziehungen fanden intensive und Gespräche und Bemühungen statt.
Die Aufgaben und Befugnisse der vorläufigen Sachverwalterin werden in § 270b Abs. 1 InsO durch Verweisung auf die Vorschriften auf die endgültige Sachverwalterin in den §§ 274,275 InsO bestimmt. Daraus ergibt sich, dass die Sachverwalterin die Geschäftsführung zu überwachen hat (§ 275 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV wird bei einer Unternehmensfortführung regelmäßig ein Zuschlag vorgesehen, auch wenn die vorläufige Sachverwalterin das Unternehmen nicht selbst fortführt sondern lediglich überwacht. Bei einer Unternehmensfortführung gehört zu den Aufgaben der vorläufigen Sachverwalterin vor allem die Überwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Einbindung in den Prozess der Betriebsfortführung erfordert (so auch Stephan in Stephan/Riedel, InsVV, 2. Auflage 2021, § 21a Rdnr. 23).
Die Fortführung erfolgte in Koordination zwischen dem Schuldner, dessen Verfahrensbevollmächtigten und der Sachverwalterin. Nahezu wöchentlich erfolgten entsprechende Koordinations- und Abstimmungsgespräche statt und es wurden entsprechende Abläufe zwischen Bestell- und Zahlungsprozesse besprochen.
Es fand ein wöchentlicher Zahlungslauf statt. Zur Sicherstellung, dass keine zahlungen auf Insolvenzforderungen geleistet wurden, wurde das Bestell- und Zahlungswesen von der vorläufigen Sachverwalterin abgestimmt und organisiert.
Der Mehraufwand lag insbesondere in der Abstimmung im Rahmen Ertrags- und Liquiditätsplanung, Bestellprozesse und Kunden- und Lieferantenabstimmungen.
Aufgrunddessen wurde ein Zuschlag in Höhe von 15 % beantragt und als angemessen und ausreichend erachtet.
2. Kontrolle und Überwachung der Arbeitnehmerangelegenheiten/Vorfinanzierung:
Es wurden insgesamt 9 Arbeitnehmer beschäftigt.
Für die Betriebsfohrtführung und Sanierung zu ermöglichen,wurde eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes nach § 170 Abs. 4 SGB III für den Zeitraum Juni 2025 bis August 2025 ermöglichst.
Die Sachverwalterin hatte Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit in Trier aufgenommen und einen Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes nach § 170 Abs. 4 SGB III gestellt, welchem vollumfänglich entsprochen wurde. Zudem hat die Sachverwalterin bei den Verträgen mit der vorfinanzierenden Nationalbank AG mitgewirkt.
Dafür wurde ein Zuschlag von 10 % beantragt und als ausreichend und angemessen festgesetzt.
Belasten erschwerende Zustände den vorläufigen Sachverwalter in gleicher Weisem wie sie deb endgültigen Sachverwalter beschweren würden, wenn er diese Aufgabe hätte wahrnehmen müssen, sind die gewährenden Zuschläge in gleicher Höhe zu gewähren (BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - IX ZB 91/15, Rdnr. 14, ZInsO 2017,1813). Daraus folgt, dass die Zuschläge grundsätzlich aus der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnen sind.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 21.10.2026