Vergütungsfestsetzung

Kreutz, Karl-Heinz

Idar-Oberstein

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat zur Kreutz, Karl-Heinz eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.10.2026, Aktenzeichen 10 IN 31/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 31/25
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRA 10231
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
22.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

10 IN 31/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Karl-Heinz Kreutz, Apotheker, geb. am 25.03.1958, Inh. Alte-Apotheke, Hauptstraße 385, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10231), sind die Vergütung und Auslagen der Sachwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 80 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Der Sachwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 20.10.2026 beantragte die Sachwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 223.258,28 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

1. Überwachung der Betriebsfortführung:

Über ein Jahr konnte der Betrieb unter der Aufsicht der Sachverwalterin in enger Abstimmung mit der Eigenverwaltung uneingeschränkt fortgeführt werden.

Die Sachverwalterin war eng in der Betriebsfortführung und den wesentlichen Entscheidungen eingebunden, sodass diese ihrem gerichtlich vorgegebenen Aufgabenbereich und den damit verbundenen Schutzmaßnahmen nachkommen konnte.

Sie stand in regelmäßigem Austausch mit dem Verfahrensbevollmächtigten und den involvierten Kanzleimitarbeitern und konnte sich einen Eindruck vom Unternehmen und über die wirtschaftliche Situation des Schuldners verschaffen.
Der Austausch fand im Wege von persönlichen Treffen, über Telefonate, Videokonferenzen und E-Mail statt.

Es wurden Vorgänge außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Sachverwalterin abgestimmt und auch in den Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs wurde die Sachverwalterin eng eingebunden, insbesondere auch bei der Beauftragung von insolvenzbedingten Dienstleistern.

Es war angesichts einer Vielzahl von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, des umfangreichen Zahlungsverkehrs und zahlreicher Sicherungsrechte von Lieferanten und anderen Vertragspartnern eine detaillierte Planung und ein genaues Controlling unter insolvenzrechtlichen Aspekten erforderlich.

Der Sachverwalterin ist für die Begleitung einer Betriebsfortführung ebenso ein Zuschlag zu gewähren wie für einen Insolvenzverwalter (BGH Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14; BGH Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14; Keller, vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021, § 8 Rn. 17). Die Begleitung einer Betriebsfortführung kann ähnlich aufwendig sein, wie die Fortführung selbst (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05), was nach Angaben der Sachverwalterin der Fall war.

Nach der Literatur und Rechtsprechung wird eine Erhöhung bis zu 75 % für angemessen erachtet, wenn der Betrieb bis zu drei Monate fortgeführt wurde (vgl. Prasser/Stoffler, in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, 98. EL 12/23, InsVV § 3 Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021, Teil A, § 5 Rn. 209, "Unternehmensfortführung"; Graeber, InsVV, 4. Auflage 2022, § 3 Rn. 78).

Es wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % als gerechtfertigt festgesetzt aufgrund der regelmäßigen notwendigen Abstimmungen zwischen der Eigenverwaltung und Sachverwalterin, die für eine Betriebsfortführung notwendig waren.

2. Insolvenzplanverfahren:

Durch den Insolvenzplan kommt es zum einen zu einer höheren Quote der Gläubigerforderungen und zum anderen zum Erhalt des Betriebes, sämtlicher Arbeitsplätze und Kunden- und Lieferantenbeziehungen.

Die Sachverwalterin hat umfangreiche Aufgaben im Rahmen der Beratungen zum Insolvenzplan wahrgenommen.
Es handelte sich hierbei um eine der Sachverwalterin durch das Gesetz zugewiesene Aufgabe i.S.d. § 284 Abs. 1 Satz 3 InsO, welche sich nach § 3 Abs. lit. e InsVV vergütungserhöhend auswirkt (s. Keller, InsVV, 5. Auflage 2021, § 8 Rdnr. 22). Das gilt auch im Rahmen der Überwachung des Insolvenzplans (§§ 260, 284 InsO).

Inder Literatur und Rechtsprechung wird eine Erhöhung von 50 % bis zu 300 % für angemessen erachtet (Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2022, § 3 Rn. 78), wobei hier aufgrund des Umstandes, dass der Insolvenzplan vom Schuldner und dem Generalbevollmächtigten erarbeitet und vorgelegt wurde, die Sachverwalterin den Plan dennoch geprüft und unterstützt hat, ein Prozentsatz im unteren Rahmen für angemessen erachtet. Es wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % festgesetzt.

Insgesamt wird somit ein Zuschlag von 80 % als angemessen und ausreichend erachtet und festgesetzt.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 269,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 87 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 21.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Insolvenzplan
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Sicherungsmaßnahme