Eröffnung des Verfahrens
Könitz Porzellan GmbH
Unterwellenborn
Das Amtsgericht Gera hat über das Vermögen der Könitz Porzellan GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 28.10.2026, Aktenzeichen 8 IN 246/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gera
- Aktenzeichen
- 8 IN 246/25
- Registerbezug
- Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 201661
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 28.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
8 IN 246/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Könitz Porzellan GmbH, Könitz, Bahnhofstraße 2, 07333 Unterwellenborn, vertreten durch den Geschäftsführer Philip Turpin de Beurges Rosenthal
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 201661
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Andreasstraße 37 b - c, 99084 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Claudia Rumma, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
I.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 23.09.2026 gemäß §§ 12, 3 ff. InsVV.
Mit Beschluss vom 18.08.2025 wurde der Antragssteller zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 03.11.2025 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragssteller zum Sachwalter bestellt. Im Abstimmungstermin vom 16.09.2026 wurde der Insolvenzplan in der Fassung vom 15.06.2026 von den Gläubigern angenommen und sodann mit Beschluss vom 16.09.2026 bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2026 hat der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei legt er eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.367.510,95 € zugrunde. Ausgehend hiervon beantragt er, den Bruchteil der Regelvergütung (60 %) sowie einen Zuschlag in Höhe von 70 %, mithin eine erhöhte Vergütung in Höhe von € (netto) festzusetzen.
Der Schuldnerin und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gewährt. Die Schuldnerin erklärte, mit dem Vergütungsantrag einverstanden zu sein.
II.
Die Vergütung ist im beantragten Umfang festzusetzen.
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV ist die Vergütung, wenn das Verfahren - wie hier - nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben werden soll, nach dem Schätzwert der Masse zur Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Schätzung hat auf der Basis nachvollziehbarer und objektiver Grundlagen zu erfolgen, wobei u.a. auf das Sachverständigungsgutachten und die Berichte des Verwalters zurückgegriffen werden kann. Allerdings sind auch nachträgliche Veränderungen zu berücksichtigen.
Es ist ein Vermögenswert von 1.367.510,95 € zugrundezulegen. Dieser Vermögenswert ist auch bei Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens nachvollziehbar und entspricht dem durch die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 03.09.2026 mitgeteilten Wert. Auf die Ausführungen des Sachwalters im Antrag vom 23.09.2026 wird im Übrigen Bezug genommen.
2.
Der Sachwalter hat nach § 12 Abs. 1 InsVV Anspruch auf 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Ausgehend von einem Vermögenswert von 1.367.510,95 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) € (Regelvergütung). Die Grundvergütung des Sachwalters beträgt demnach €.
3.
Der vom Sachwalter beantragte Zuschlag von 70 % ist zu gewähren.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. So liegt der Fall hier.
Die Schuldnerin ist im Bereich der Herstellung von keramischen Erzeugnissen tätig. Gegenstand des schuldnerischen Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von keramischen Erzeugnissen aller Art, insbesondere Haushalts-, Hotel- und Kinderspielwarenporzellan.
a) Ein Zuschlag ist aufgrund der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, aufgrund der Unternehmensfortführung und aufgrund der arbeitsrechtlichen Fragen in Höhe von 35 % zu gewähren (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a), b), d) InsVV).
Zwar gehört die Überwachung der Fortführung des Unternehmens zu den Regelaufgaben eines Sachwalters, jedoch war damit vorliegend ein Mehraufwand für den Sachwalter verbunden. Es erfolgte eine umfangreiche Abstimmung mit der Schuldnerin und deren Verfahrensbevollmächtigten. Außerdem wurde die Liquidität der Schuldnerin permanent überwacht. Vom Sachwalter wurden eine Vielzahl von Verträgen geprüft, verhandelt und zugestimmt sowie die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen überwacht und geprüft. Aufgrund der im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beschäftigten 77 Arbeitnehmer war der Sachwalter auch in arbeitsrechtlichen Fragen umfangreich tätig. Außerdem war er in die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte, insbesondere in die Vergleichsverhandlungen mit der Deutschen Bank und der EXEC-C GmbH involviert. Auf die ausführlichen Darlegungen des Sachwalters in seinem Antrag, die den besonderen Umfang und die besondere Komplexität der Tätigkeit des Sachwalters zeigen, wird im Übrigen Bezug genommen.
b) Ein Zuschlag ist aufgrund der Überwachung des Insolvenzplanverfahrens und der Prüfung des Insolvenzplans ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu gewähren (vgl. § 3 Abs. 1 lit. e) InsVV).
Wie der Sachwalter in seinem Antrag darlegt, ist mit der Planerstellung ein Mehraufwand verbunden gewesen, der über die einfache Stellungnahme nach § 232 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinausgeht. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.
c) Ferner ist ein Zuschlag in Höhe von 10 % aufgrund der engen und intensiven Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss angemessen. Aufgrund der Vielzahl von Gläubigerausschusssitzungen und der damit einhergehenden Vor- und Nachbereitung ist ein Zuschlag angemessen. Auf die detaillierten Ausführungen im Antrag zu den einzelnen Sitzungen wird Bezug genommen.
d) Schließlich sind in dem Insolvenzverfahren insgesamt 110 Forderungen von 88 Gläubiger in einem Volumen von rund 4.8 Mio.€ zu prüfen gewesen. Zu den besonderen Schwierigkeiten der Forderungsprüfung, insbesondere im Zusammenhang mit einzelnen Gläubigern, wird auf die ausführlichen Darlegungen des Sachwalters Bezug genommen werden.
4.
Für die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens über einen Insolvenzplan ist gemäß § 3 Abs. 2 InsVV ein Abschlag angezeigt. Ein Abzug von 5 % ist angemessen..
5.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % -unter Beachtung der Höchstgrenze des §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Ferner sind die aufgrund der Beauftragung nach § 8 Abs. 3 InsVV angefallenen Zustellkosten zu erstatten.
6.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 28.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Könitz Porzellan GmbH, Könitz, Bahnhofstraße 2, 07333 Unterwellenborn, vertreten durch den Geschäftsführer Philip Turpin de Beurges Rosenthal
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 201661
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Andreasstraße 37 b - c, 99084 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Claudia Rumma, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
I.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 23.09.2026 gemäß §§ 12, 3 ff. InsVV.
Mit Beschluss vom 18.08.2025 wurde der Antragssteller zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 03.11.2025 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragssteller zum Sachwalter bestellt. Im Abstimmungstermin vom 16.09.2026 wurde der Insolvenzplan in der Fassung vom 15.06.2026 von den Gläubigern angenommen und sodann mit Beschluss vom 16.09.2026 bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2026 hat der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei legt er eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.367.510,95 € zugrunde. Ausgehend hiervon beantragt er, den Bruchteil der Regelvergütung (60 %) sowie einen Zuschlag in Höhe von 70 %, mithin eine erhöhte Vergütung in Höhe von € (netto) festzusetzen.
Der Schuldnerin und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gewährt. Die Schuldnerin erklärte, mit dem Vergütungsantrag einverstanden zu sein.
II.
Die Vergütung ist im beantragten Umfang festzusetzen.
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV ist die Vergütung, wenn das Verfahren - wie hier - nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben werden soll, nach dem Schätzwert der Masse zur Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Schätzung hat auf der Basis nachvollziehbarer und objektiver Grundlagen zu erfolgen, wobei u.a. auf das Sachverständigungsgutachten und die Berichte des Verwalters zurückgegriffen werden kann. Allerdings sind auch nachträgliche Veränderungen zu berücksichtigen.
Es ist ein Vermögenswert von 1.367.510,95 € zugrundezulegen. Dieser Vermögenswert ist auch bei Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens nachvollziehbar und entspricht dem durch die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 03.09.2026 mitgeteilten Wert. Auf die Ausführungen des Sachwalters im Antrag vom 23.09.2026 wird im Übrigen Bezug genommen.
2.
Der Sachwalter hat nach § 12 Abs. 1 InsVV Anspruch auf 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Ausgehend von einem Vermögenswert von 1.367.510,95 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) € (Regelvergütung). Die Grundvergütung des Sachwalters beträgt demnach €.
3.
Der vom Sachwalter beantragte Zuschlag von 70 % ist zu gewähren.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. So liegt der Fall hier.
Die Schuldnerin ist im Bereich der Herstellung von keramischen Erzeugnissen tätig. Gegenstand des schuldnerischen Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von keramischen Erzeugnissen aller Art, insbesondere Haushalts-, Hotel- und Kinderspielwarenporzellan.
a) Ein Zuschlag ist aufgrund der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, aufgrund der Unternehmensfortführung und aufgrund der arbeitsrechtlichen Fragen in Höhe von 35 % zu gewähren (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a), b), d) InsVV).
Zwar gehört die Überwachung der Fortführung des Unternehmens zu den Regelaufgaben eines Sachwalters, jedoch war damit vorliegend ein Mehraufwand für den Sachwalter verbunden. Es erfolgte eine umfangreiche Abstimmung mit der Schuldnerin und deren Verfahrensbevollmächtigten. Außerdem wurde die Liquidität der Schuldnerin permanent überwacht. Vom Sachwalter wurden eine Vielzahl von Verträgen geprüft, verhandelt und zugestimmt sowie die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen überwacht und geprüft. Aufgrund der im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beschäftigten 77 Arbeitnehmer war der Sachwalter auch in arbeitsrechtlichen Fragen umfangreich tätig. Außerdem war er in die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte, insbesondere in die Vergleichsverhandlungen mit der Deutschen Bank und der EXEC-C GmbH involviert. Auf die ausführlichen Darlegungen des Sachwalters in seinem Antrag, die den besonderen Umfang und die besondere Komplexität der Tätigkeit des Sachwalters zeigen, wird im Übrigen Bezug genommen.
b) Ein Zuschlag ist aufgrund der Überwachung des Insolvenzplanverfahrens und der Prüfung des Insolvenzplans ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu gewähren (vgl. § 3 Abs. 1 lit. e) InsVV).
Wie der Sachwalter in seinem Antrag darlegt, ist mit der Planerstellung ein Mehraufwand verbunden gewesen, der über die einfache Stellungnahme nach § 232 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinausgeht. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.
c) Ferner ist ein Zuschlag in Höhe von 10 % aufgrund der engen und intensiven Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss angemessen. Aufgrund der Vielzahl von Gläubigerausschusssitzungen und der damit einhergehenden Vor- und Nachbereitung ist ein Zuschlag angemessen. Auf die detaillierten Ausführungen im Antrag zu den einzelnen Sitzungen wird Bezug genommen.
d) Schließlich sind in dem Insolvenzverfahren insgesamt 110 Forderungen von 88 Gläubiger in einem Volumen von rund 4.8 Mio.€ zu prüfen gewesen. Zu den besonderen Schwierigkeiten der Forderungsprüfung, insbesondere im Zusammenhang mit einzelnen Gläubigern, wird auf die ausführlichen Darlegungen des Sachwalters Bezug genommen werden.
4.
Für die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens über einen Insolvenzplan ist gemäß § 3 Abs. 2 InsVV ein Abschlag angezeigt. Ein Abzug von 5 % ist angemessen..
5.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % -unter Beachtung der Höchstgrenze des §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Ferner sind die aufgrund der Beauftragung nach § 8 Abs. 3 InsVV angefallenen Zustellkosten zu erstatten.
6.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 28.10.2026