Vergütungsfestsetzung
Kleemann Edelstahl GmbH
Dornum
Das Amtsgericht Aurich hat zur Kleemann Edelstahl GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2026, Aktenzeichen 9 IN 77/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aurich
- Aktenzeichen
- 9 IN 77/19
- Registerbezug
- Aurich, HRB 202917
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 27.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Moritz Sponagel
Veröffentlichungstext
9 IN 77/19 In dem Insolvenzverfahren Kleemann Edelstahl GmbH, Gewerbestraße 1, 26553 Dornum (AG Aurich, HRB 202917), vertreten durch: Kristian Kleemann, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Straße 16, 28757 Bremen, Tel.: 0421/200959-11, Fax: 0421/200959-29
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt auf:
.
.
.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, nach Rechtskraft des Beschlusses den festgesetzten Betrag
abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR und
eines Betrages in Höhe von EUR (Rechnung der Ansares Service GmbH)
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf den sich die Schlussrechnung bezieht.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13).
Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 918.265,12 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe vonEUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe EUR vereinnahmt wurden. Als Mehrbetrag sind nach der Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters daher EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Weicht ein Insolvenzverfahren von dem eines (nicht definierten) Normalverfahren ab und nimmt dadurch die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter über Gebühr in Anspruch, können Zuschläge zur Regelvergütung zu berücksichtigen sein, § 3 I InsVV. Ebenso kann ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt sein, wenn die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters hinter dem eines "Normalverfahrens" zurückbleiben § 3 II InsVV.
Hier macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag auf die Regelvergütung geltend, Gründe für einen Abschlag sieht er dagegen nicht.
Für die Bearbeitung von
- Unvollständige/Unzureichende Buchhaltung
- Forderungsanmeldungen
- Lange Verfahrensdauer
- Anfechtungen
wird durch den Insolvenzverwalter ein Gesamtzuschlag von 50 % für angemessen erachtet.
Der Insolvenzverwalter hat für die Abwicklung und Verwaltung des Verfahrens Dienst und Werkverträge in Höhe von rd. rd. EUR zu Lasten der Masse geschlossen. Umfangreich begründet er in seinem Vergütungsantrag die Notwendigkeit der Verträge und dass dadurch ein Abzug von der Verwaltervergütung nicht vorzunehmen sei.
So hat der Insolvenzverwalter externe Dienstleister beauftragt u. a. für
- Archivierung der schuldnerischen Unterlagen
- Buchhaltung
- Lohnbuchführungskosten
- Weiterführende Ermittlung nebst Aufbereitung insolvenzspezifischer Ansprüche
- Rechts- und Beratungskosten für Rechtsanwaltskanzleien
Die dafür aufgewendeten Zahlungen sind nach dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters nicht von seiner Vergütung abzuziehen.
IV.
Der Begründung dem Insolvenzverwalters Zuschläge zur Regelvergütung zu gewähren, vermag das Gericht nicht zu folgen.
Durch die umfangreiche Verlagerung von Aufgaben auf externe Dienstleister wurde der Insolvenzverwalter entlastet. Gleichzeitig wurde die an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Masse geschmälert.
Handelt es sich bei den delegierten Aufgaben um Regelaufgaben des Insolvenzverwalters, so sind die gezahlten Beträge der Masse zu erstatten. Handelt es sich um Sonderaufgaben, so ist eine Delegation gerechtfertigt.
Hier hat die Gläubigerversammlung im Berichtstermin dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Übertragung und Durchsetzung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen auf einen externen Dienstleister erteilt. Die Delegationen umfassen jedoch weit mehr als nur Anfechtungsansprüche.
V.
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 01.08.2019 eröffnet. Vorausgegangen war ein Eigenantrag des Geschäftsführers der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 14.05.2019 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.
Am 02.08.2019 wurde der Geschäftsbetrieb mit sieben Arbeitnehmern übertragen.
Die Verwertung der Insolvenzmasse erfolgte unter umfangreicher Delegation von externen Dienstleistern, was sowohl Regel- als auch Sonderaufgaben des Insolvenzverwalters beinhaltetet.
Unter Berücksichtigung, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war und dass der Insolvenzverwalter sich durch die Delegation von Aufgaben erheblich entlastet hat, hält das Gericht die Festsetzung eines Zuschlages nicht für angemessen.
Von der Verwaltervergütung abzuziehen ist zudem ein Teil der Rechnungsbetrages der Ansares Service GmbH für die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, da dies eine Regelaufgabe ist, soweit die Anzahl von 20 Arbeitnehmern nicht überschritten wird.
VI.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 2,80 EUR je Zustellung nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 26.10.2026
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Straße 16, 28757 Bremen, Tel.: 0421/200959-11, Fax: 0421/200959-29
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt auf:
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Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, nach Rechtskraft des Beschlusses den festgesetzten Betrag
abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR und
eines Betrages in Höhe von EUR (Rechnung der Ansares Service GmbH)
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf den sich die Schlussrechnung bezieht.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13).
Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 918.265,12 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe vonEUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe EUR vereinnahmt wurden. Als Mehrbetrag sind nach der Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters daher EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Weicht ein Insolvenzverfahren von dem eines (nicht definierten) Normalverfahren ab und nimmt dadurch die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter über Gebühr in Anspruch, können Zuschläge zur Regelvergütung zu berücksichtigen sein, § 3 I InsVV. Ebenso kann ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt sein, wenn die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters hinter dem eines "Normalverfahrens" zurückbleiben § 3 II InsVV.
Hier macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag auf die Regelvergütung geltend, Gründe für einen Abschlag sieht er dagegen nicht.
Für die Bearbeitung von
- Unvollständige/Unzureichende Buchhaltung
- Forderungsanmeldungen
- Lange Verfahrensdauer
- Anfechtungen
wird durch den Insolvenzverwalter ein Gesamtzuschlag von 50 % für angemessen erachtet.
Der Insolvenzverwalter hat für die Abwicklung und Verwaltung des Verfahrens Dienst und Werkverträge in Höhe von rd. rd. EUR zu Lasten der Masse geschlossen. Umfangreich begründet er in seinem Vergütungsantrag die Notwendigkeit der Verträge und dass dadurch ein Abzug von der Verwaltervergütung nicht vorzunehmen sei.
So hat der Insolvenzverwalter externe Dienstleister beauftragt u. a. für
- Archivierung der schuldnerischen Unterlagen
- Buchhaltung
- Lohnbuchführungskosten
- Weiterführende Ermittlung nebst Aufbereitung insolvenzspezifischer Ansprüche
- Rechts- und Beratungskosten für Rechtsanwaltskanzleien
Die dafür aufgewendeten Zahlungen sind nach dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters nicht von seiner Vergütung abzuziehen.
IV.
Der Begründung dem Insolvenzverwalters Zuschläge zur Regelvergütung zu gewähren, vermag das Gericht nicht zu folgen.
Durch die umfangreiche Verlagerung von Aufgaben auf externe Dienstleister wurde der Insolvenzverwalter entlastet. Gleichzeitig wurde die an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Masse geschmälert.
Handelt es sich bei den delegierten Aufgaben um Regelaufgaben des Insolvenzverwalters, so sind die gezahlten Beträge der Masse zu erstatten. Handelt es sich um Sonderaufgaben, so ist eine Delegation gerechtfertigt.
Hier hat die Gläubigerversammlung im Berichtstermin dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Übertragung und Durchsetzung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen auf einen externen Dienstleister erteilt. Die Delegationen umfassen jedoch weit mehr als nur Anfechtungsansprüche.
V.
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 01.08.2019 eröffnet. Vorausgegangen war ein Eigenantrag des Geschäftsführers der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 14.05.2019 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.
Am 02.08.2019 wurde der Geschäftsbetrieb mit sieben Arbeitnehmern übertragen.
Die Verwertung der Insolvenzmasse erfolgte unter umfangreicher Delegation von externen Dienstleistern, was sowohl Regel- als auch Sonderaufgaben des Insolvenzverwalters beinhaltetet.
Unter Berücksichtigung, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war und dass der Insolvenzverwalter sich durch die Delegation von Aufgaben erheblich entlastet hat, hält das Gericht die Festsetzung eines Zuschlages nicht für angemessen.
Von der Verwaltervergütung abzuziehen ist zudem ein Teil der Rechnungsbetrages der Ansares Service GmbH für die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, da dies eine Regelaufgabe ist, soweit die Anzahl von 20 Arbeitnehmern nicht überschritten wird.
VI.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 2,80 EUR je Zustellung nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 26.10.2026
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Verteilungsverzeichnis
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Aufhebung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme