Eröffnung des Verfahrens

Kleemann Edelstahl GmbH

Dornum

Das Amtsgericht Aurich hat über das Vermögen der Kleemann Edelstahl GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 15.06.2020, Aktenzeichen 9 IN 77/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Aurich
Aktenzeichen
9 IN 77/19
Registerbezug
Aurich, HRB 202917
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
15.06.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

9 IN 77/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleemann Edelstahl
GmbH, Gewerbestraße 1, 26553 Dornum (AG Aurich, HRB 202917), vertr. d.:
Kristian Kleemann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts
festgesetzt worden. wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
festgesetzt auf:

€ Nettovergütung nach § 11 InsVV

€ Auslagen zuzüglich

€ Umsatzsteuer in Höhe von 19 %

€ Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Straße
16, 28757 Bremen, Tel.: 0421/200959-0, Fax: 0421/200959-29 wird gestattet, den
festgesetzten Betrag unter Berücksichtigung des entnommenen Vorschusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 14.05.2019 angeordnet, mit
Beschluss vom 01.08.2019 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach § 11
Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders
vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der
Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe
dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe
von 322.619,10 € ausgegangen. Auf den Vergütungsantrag des vorläufigen
Insolvenzverwalters wird hiermit Bezug genommen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt
sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von €. Dem
vorläufigen Verwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus in der Regel ein
Bruchteil 25 % zu.

Sofern ein Verfahren Besonderheiten aufweist, die von einem (nicht definierten)
Normalverfahren abweichen, sind zu bzw. Abschläge zu berücksichtigen.

Hier hat der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen über einen Zeitraum
von 2 1/2 Monaten mit sieben Arbeitnehmern fortgeführt und beantragt die
Festsetzung von Zuschlägen, die sich auf insgesamt 102 % addieren, was zu einer
Nettovergütung in Höhe von EUR führt.

Im Einzelnen:

1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Unternehmen über einen Zeitraum
von

2 1/2 Monaten fortgeführt und macht dafür einen Zuschlag von 22 % geltend.

Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens ist grundsätzlich mit
einem Zuschlag zu vergüten. Die Höhe des Zuschlages ist von der Dauer und den
Erschwernissen durch die Betriebsfortführung abhängig. In Rechtsprechung und
Literatur werden für die Betriebsfortführung eines kleinen Unternehmens für die
Dauer von bis zu drei Monaten Zuschläge von 5 % bis 25 % festgesetzt, Graeber|
Graeber,

§ 11 InsVV, Rn 101, 102. Hier wird für die Fortführung des Unternehmens mit
sieben Arbeitnehmern über einen Zeitraum von 2 1/2 Monaten ein Zuschlag in Höhe
von 15 % als angemessen angesehen und in dieser Höhe festgesetzt.

2. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag von 30 % für die
übertragende Sanierung geltend. Er führt dazu aus, dass er aufgrund mangelnder
Liquidität und der Größe des Unternehmens keinen umfangreichen
Investorenprozess aufgesetzt habe. Vielmehr habe er umfangreiche Gespräche mit
dem von Anfang an an der Übernahme des Unternehmens interessierten
Geschäftsführer geführt. Dieser hat schließlich den Geschäftsbetrieb mit
Eröffnung des Verfahrens übernommen. Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter
angeführten Begründungen und Prozentsätze beziehen sich auf umfangreiche und
zeitaufwändige Investorenprozesse. Diese haben im vorliegenden Verfahren jedoch
nicht stattgefunden.

Grundsätzlich sind Sanierungsbemühungen mit einem Zuschlag zu vergüten.
Naturgemäß ist der Geschäftsführer über das Unternehmen informiert, so dass
sich die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erteilenden Informationen
und Unterlagen auf ein Minimum beschränkt haben dürften. Für die
Sanierungsbemühungen wird ein Zuschlag in Höhe von 5 % festgesetzt, der
angemessen aber auch ausreichend erscheint.

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter berechnet für die Bearbeitung von
Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag von 10 %. Begründet wird dies mit
der Abhaltung einer Betriebsversammlung und der Beantragung und Vorfinanzierung
von Insolvenzgeld für sieben Arbeitnehmer.

Bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte (Sozialplanverhandlungen
Insolvenzgeldvorfinanzierungen) ist bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern von
einem Normalfall auszugehen, der durch die Regelvergütung abgegolten wird,
Graeber|Graeber, § 3 InsVV, Rn. 91a. Die Behandlung von arbeitsrechtlichen
Aufgaben im Rahmen einer Betriebsfortführung wird nicht mit einem gesonderten
Zuschlag vergütet, so auch BGH IX ZB 65/18 Beschluss v. 12.09.2019.

4. Für die Behandlung von umfangreichen Aus- und Absonderungsrechten beantragt
der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15 %, der dem Mehraufwand
angemessen erscheint und in dieser Höhe festgesetzt wird.

5. Weiter beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung eines
Zuschusses für den vorläufigen Gläubigerausschuss. Er begründet den Mehraufwand
mit dessen Information und mehreren Gläubigerausschusssitzungen.

Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses dient der Entlastung des
vorläufigen Insolvenzverwalters und ist daher nicht mit einem Zuschlag zu
berücksichtigen. Nach der im Vergütungsantrag angeführten Meinung von Prasser/
Stoffler in K/P/B InsO, Stand 54 ist eine nachvollziehbare erhebliche Belastung
des Insolvenzverwalters durch diesen darzulegen. Eine erhebliche Belastung des
vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Einsetzung eines vorläufigen
Gläubigerausschusses ist nicht vorgetragen und kann auch nicht gesehen werden.

6. Für die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen macht der vorläufige
Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15 % geltend.

Hat der vorläufige Insolvenzverwalter Maßnahmen zur Sicherstellung von
Anfechtungsansprüchen ergriffen, so ist ihm dieser Mehraufwand mit einem
Zuschlag zu vergüten, BGH v. 14.12.2005 - IX ZB 268/04. Die Zuschlagssätze
werden in Literatur mit 5 % bis 15 % angeführt, wobei ein Zuschlag von 15 % bei
rechtlich und tatsächlich komplizierten Anfechtungslagen gewährt wird. Dass
dies hier der Fall ist, wurde nicht vorgetragen, so dass ein Zuschlag in Höhe
von 10% angemessen erscheint.

In der Gesamtbetrachtung erscheint der festgesetzte Nettobetrag von EUR dem
Umfang und dem Schwierigkeitsgrad eines Verfahren, das über einen Zeitraum von
2 1/2 Monaten mit sieben Arbeitnehmern fortgeführt wurde und mit Eröffnung an
den vormaligen Geschäftsführer übertragen wurde, angemessen und ausreichend.

Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine solche ist
nicht eingegangen.

Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.

Daneben wurde die ges. MwSt. festgesetzt, § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603
Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich,
Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Aurich, 11.06.2020

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Aufhebung des Verfahrens
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Forderungsprüfung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Insolvenzbekanntmachung
  13. Eröffnung des Verfahrens
  14. Sicherungsmaßnahme