Eröffnung des Verfahrens

KL MEGLA GmbH

Eitorf

Das Amtsgericht Bonn hat über das Vermögen der KL MEGLA GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 04.09.2019, Aktenzeichen 98 IN 82/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 82/19
Registerbezug
Siegburg, HRB HRB 5937
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
04.09.2019
Rechtsform
GmbH
Sachwalter
Dirk Obermüller
Im Handelsregister seit
2000
Stammkapital
95.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Durchführung von Werbemaßnahmen, die Vertriebsabwicklung und die Vermarktung von Produkten anderer Gesellschaften, auch im Rahmen von Kooperationsverträgen und sonstigen Vertriebssystemen, die Lagerhaltung von Produkten anderer Gesellschaften und deren Vertrieb sowie die Entwicklung von eigenen Produkten und deren Vertrieb im Bereich der Glastechnik.

Termine und Fristen

Termine als Kalenderdatei herunterladen

  • Verfahren eröffnet
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)
  • Berichtstermin (Gläubigerversammlung) (vorbei)
  • Prüfungstermin (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 27.09.2019. In der Eigenverwaltung führt das Unternehmen das Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters; beachten Sie die besonderen Angaben zur Anmeldung.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet das Unternehmen im Einvernehmen mit dem Sachwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 82/19

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5937 eingetragenen
KL MEGLA GmbH, Wecostraße 15, 53783 Eitorf, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Rafael David Reinecke, Anna-Schneider-Steig 9, 50678 Köln
und Herrn Peter Reinecke, Hömerich 4, 51588 Nümbrecht

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2019, um 10:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.05.2019 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin.

Der zugrunde liegende Antrag ist am 29.05.2019 bei Gericht eingegangen.

Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der
Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu
verfügen (§§ 270 - 285 InsO).

Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2,
53113 Bonn , Tel. Nr.02288100056 , Fax Nr. 022881000820.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.09.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom
29.05.2019 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren
(§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.

Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO)
eingesetzt.

Zu Mitgliedern werden bestimmt:

Thomas Betram, Wecostraße 15, 53783 Eitorf
Dr. Carsten Müller-Seils, Kennedyplatz 2, 50679 Köln
Volksbank Oberberg eG, Bahnhofstr. 3, 51674 Wiehl.

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen
Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.

Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der
Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Freitag, 25.10.2019, 10:30 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 1. Etage,
Sitzungssaal W 1.26 (Wilhelmbau).

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

* die Person des Sachwalters,

* die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),

und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

* die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

* Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160
InsO); insbesondere:
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,

die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,

die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,

die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,

die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse
(§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 07.10.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.22 (Wilhelmbau)
niedergelegt.

Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden
Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die
Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist
bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Bonn, 01.09.2019

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Schlusstermin
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Aufhebung des Verfahrens
  9. Eröffnung des Verfahrens
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