Insolvenzbekanntmachung

KGG Tiefbau GmbH

Bad Bentheim

Das Amtsgericht Nordhorn hat zur KGG Tiefbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.09.2026, Aktenzeichen 7 IN 55/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 55/23
Registerbezug
Osnabrück, HRB 215027
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
23.09.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

7 IN 55/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KGG Tiefbau GmbH, Südstraße 43, 48455 Bad Bentheim (AG Osnabrück, HRB 215027), vertr. d.: Jennifer Krajewska, unii Lubelskiej 24-13, 78-10 Kolobrzeg, POLEN, (Geschäftsführerin), ist am 10.09.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Mangels einer zu verteilenden Masse konnte keine Schlussverteilung vorgenommen werden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 10.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Eröffnung des Verfahrens