Vergütungsfestsetzung

KFZ-Meisterbetrieb Reischl UG (haftungsbeschränkt)

Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur KFZ-Meisterbetrieb Reischl UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.12.2024, Aktenzeichen 810 IN 153/24 K-5-5.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 153/24 K-5-5
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 117959
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
19.12.2024
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Branchenindikator
Automobil (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

810 IN 153/24 K-5-5 In dem Insolvenzverfahren KFZ-Meisterbetrieb Reischl UG (haftungsbeschränkt), Kalbacher Hauptstraße 34, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 117959),
vertreten durch:
Silke Reischl, Kalbacher Hauptstraße 34, 60437 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:

Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX

Gründe:

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, den 18.12.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme