Forderungsprüfung
KFZ-Meisterbetrieb Reischl UG (haftungsbeschränkt)
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur KFZ-Meisterbetrieb Reischl UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.03.2025, Aktenzeichen 810 IN 153/24 K-5-5.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 153/24 K-5-5
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 117959
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 31.03.2025
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
810 IN 153/24 K-5-5 - In dem Insolvenzverfahren KFZ-Meisterbetrieb Reischl UG (haftungsbeschränkt), Kalbacher Hauptstraße 34, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 117959),
vertreten durch:
Silke Reischl, Kalbacher Hauptstraße 34, 60437 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der bis zum 12.05.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 26.05.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 11.03.2025
vertreten durch:
Silke Reischl, Kalbacher Hauptstraße 34, 60437 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der bis zum 12.05.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 26.05.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 11.03.2025