Eröffnung des Verfahrens

KFZ-Meisterbetrieb Reischl UG (haftungsbeschränkt)

Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat über das Vermögen der KFZ-Meisterbetrieb Reischl UG (haftungsbeschränkt) das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 10.07.2024, Aktenzeichen 810 IN 153/24 K-5-5.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 153/24 K-5-5
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 117959
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
10.07.2024
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Branchenindikator
Automobil (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

810 IN 153/24 K-5-5 Am 01.07.2024 um 11:25 Uhr ist das Insolvenzverfahren KFZ-Meisterbetrieb Reischl UG (haftungsbeschränkt), Kalbacher Hauptstraße 34, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 117959),
vertreten durch:
Silke Reischl, (Geschäftsführerin), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, Hynspergstraße 24, D 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069 / 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 16.09.2024
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 30.09.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO) bzw. Aufhebung der Anordnung (§ 272 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.07.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme